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Kombinationsmöglichkeiten von Contracting mit KfW-Krediten zur energetischen Gebäudesanierung im Infrastrukturbereich

Finanzierungsanreize für Contracting

Kommunen und gemeinnützige Organisationsformen, wie beispielsweise kirchliche Einrichtungen, haben die Möglichkeit, zu finanzierende Investitionen aus Fördermitteln der KfW-Programme „KfW-Kommunalkredit – Energetische Gebäudesanierung (Progr.-Nr. 156) oder „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Progr.-Nr. 157) mit Contracting-Maßnahmen zu verbinden.

Die KfW-Bankengruppe fördert seit dem 1.Januar 2007 die energetische Sanierung von Schulen, Schulturnhallen und Kindertagesstätten in den Programmen „KfW-Kommunalkredit – Energetische Gebäudesanierung“ (Progr.-Nr. 156) oder „Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung“ (Progr.-Nr. 157) mit zinsverbilligten Darlehen – und das auch in Kombination mit Contracting.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Contracting-Maßnahmen in die energetische Gebäudesanierung einzubringen. Eine Abstimmung der dena mit der KfW-Bankengruppe ergab zwei grundsätzliche förderfähige Kombinationsvarianten, die den öffentlichen Auftraggebern offen stehen und deren Anwendung die dena empfiehlt. Zudem sollen diese Kombinationsvarianten zukünftig im dena-Pilotprojekt „Niedrigenergiehaus in Schulen“ erprobt werden:

Variante 1

Die Kommune/gemeinnützige Organisationsform beauftragt ein Fachunternehmen, einen Generalunternehmer oder einen Energiedienstleister (Contractor) mit der Durchführung von Bauleistungen. Hinsichtlich der Optimierung und Modernisierung der (beispielsweise) technischen Gebäudeausrüstung wird mit einem Contractor ein separater Contracting-Vertrag abgeschlossen.

  • bei Durchführung einer Komplettsanierung das Neubauniveau erreicht wird oder
  • bei Durchführung eines Maßnahmenpaketes mit vier Einzelmaßnahmen auch die Einzelmaßnahme, die durch den Contractor ausgeführt wird, die vorgegebenen energetischen Mindestanforderungen erfüllt.

Die Investitionskosten des Contractors z.B. in die technische Gebäudeausrüstung sind dabei nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Fördermittel aus diesen KfW-Programmen.

Variante 2

Die Kommune/gemeinnützige Organisationsform beauftragt einen Energiedienstleister (Contractor) mit der Durchführung von Bauleistungen und der Optimierung der technischen Gebäudeausrüstung bzw. der Energieversorgung. Die Investitionen werden hierbei vom Energiedienstleister (Contractor) im Auftrag der Kommune/gemeinnützigen Organisationsform durchgeführt. Der Contractor tritt dabei quasi als Generalunternehmer im Auftrag der Kommune/des gemeinnützigen Unternehmens auf, die Kommune/gemeinnützige Organisation finanziert (und ggf. plant) die Maßnahmen zur Energieeinsparung selber. Die Kommune/gemeinnützige Organisationsform vergütet den Energiedienstleister (Contractor) für seine Leistungen entsprechend.

Die Übernahme der Betriebsführung, Wartung und Instandsetzung der technischen Gebäudeausrüstung durch den Energiedienstleister/Contractor wird in einem gesonderten Vertragsverhältnis geregelt.

Die Kommune/gemeinnützige Organisationsform kann einen Kredit aus einem der einleitend benannten KfW-Förderprogramme Nr. 156 oder 157 für die gesamten förderfähigen Investitions- und Planungskosten beantragen, sofern:

  • bei Durchführung einer Komplettsanierung auf Neubauniveau dieses Niveau erreicht wird oder
  • ein Maßnahmepaket mit 4 energetischen Einzelmaßnahmen unter Einhaltung der technischen Mindestanforderungen durchgeführt wird.

Mit der Kombination von Contracting-Maßnahmen und energetischen Sanierungen wie beispielsweise einer Fassadendämmung kann ein Gebäude für den Auftraggeber kostengünstig ganzheitlich energetisch optimiert werden.

Weitere Informationen unter:

Externer Link www.kfw.de