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Bund
Die Anwendung von Contracting in Bundesliegenschaften ist haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Durchführung eines Anbieterwettbewerbes im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens sowie
- Durchführung eines Wirtschaftlichkeitsvergleiches von Contracting mit der Eigenbesorgung.
Im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Handhabung sind
- Zahlungen an den Contractor im Bundeshaushalt zu veranschlagen sowie
- ggf. Verpflichtungsermächtigungen für längerfristige vertragliche Verpflichtungen erforderlich.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat unter Einbindung der dena hierzu detaillierte Festlegungen getroffen, die bereits in die Rundschreiben zur Haushaltsführung 2003 und zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages 2005 eingeflossen sind. Sie können eine ausführliche
Zusammenfassung der haushaltsrechtlichen Festlegungen ( 101 KB) herunterladen. Nachfolgend werden die Festlegungen kurz zusammengefasst:

