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Energiespar-Contracting

Beim Energiespar-Contracting erfolgt die Energieversorgung nach wie vor durch einen separaten Vertrag zwischen der Bundeseinrichtung und einem entsprechenden Energieversorgungsunternehmen.

Da die Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Contractor eine Laufzeit von 10 Jahren und mehr haben und hier die Energieeinsparung, nicht die -lieferung im Vordergrund steht, ist wie z. B. bei Miet- und Pachtverträgen eine Wertgrenze notwendig, ab der eine Verpflichtungsermächtigung erforderlich ist. Diese Wertgrenze liegt bei 300.000 Euro/a.

Wenn der investive Anteil der Zahlungen an den Contractor mehr als 50% beträgt, erfolgt eine Veranschlagung bei einem Titel der Gruppe 823 (Erwerb privat vorfinanzierter unbeweglicher Sachen). Verpflichtungsermächtigungen sind dann unabhängig von der Höhe der Zahlung an den Contractor in den Folgejahren erforderlich. Liegt der investive Anteil unter 50%, werden die Zahlungen im Titel 517.1 veranschlagt.

Bei Poolprojekten (also bei gemeinsamer Ausschreibung mehrerer Bundesliegenschaften in einem Projekt) bezieht sich die Wertgrenze auf den mit dem Contractor abgeschlossenen Vertrag. Eine Aufschlüsselung der Vertragssumme auf die einzelnen Liegenschaften des Pools - und damit ein Unterlaufen des parlamentarischen Budgetrechts - kommt nicht in Betracht.