Inhalt
Anforderungen: Aussteller von Energieausweisen mit dena-Gütesiegel
Für die Aussteller von Energieausweisen mit dena Gütesiegel formuliert die dena einzuhaltende Standards in folgenden Bereichen:
Qualifikation
Weiterbildung
Berufshaftpflichtversicherung
Technische Voraussetzungen
Unabhängigkeit des Ausstellers
Personenbezogene Registrierung
Qualifikation
Energieausweise mit dena-Gütesiegel dürfen ausschließlich von Personen erstellt werden, die
- die Anforderungen für die Ausstellungsberechtigung nach der gültigen EnEV erfüllen, sofern Energieausweise für Bestandgebäude erstellt werden oder
- die Anforderungen für die Ausstellungsberechtigung nach der jeweils zuständigen Landesbauordnung erfüllen, sofern Energieausweise für Neubauten erstellt werden
und zusätzlich einen der folgenden Qualifikationsnachweise erbringen können:
a) Vom BAFA gelistete Berater:
Zugelassen werden Antragsteller, die in die beim BAFA geführte Liste der für die „Vor-Ort-Beratung“ zugelassenen Berater eingetragen sind. (Liste ist im Internet unter
www.bafa.de verfügbar)
b) Vom BAFA nicht gelistete Berater, die jedoch eine vom BAFA anerkannte Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben:
Soweit Antragsteller aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihren Fachkenntnissen bzw. vorhandener Aus-/Weiterbildungen nach den Förderrichtlinien für die Vor-Ort-Beratung zwar grundsätzlich eintragungsfähig wären, jedoch nicht in der BAFA - Liste gelistet sind, können sie dennoch als Aussteller für Energieausweise mit dena-Gütesiegel zugelassen werden. Der Antragsteller muss in diesem Fall auf geeignete Weise belegen können, dass er die vom BAFA geforderten Voraussetzungen an die Qualifikation tatsächlich erfüllt (z.B. vorhandene Diplom-, Meister- und Technikerzeugnisse, Tätigkeitsnachweise, Prüfungszeugnisse).
c) Vom BAFA nicht gelistete Berater, die keine vom BAFA anerkannte jedoch gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen haben:
Nicht beim BAFA gelistete Berater, die eine Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die nicht durch das BAFA anerkannt wird, können grundsätzlich trotzdem bei der dena zugelassen werden. Der jeweilige Bildungsträger der besuchten Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme muss in diesem Fall eine Gleichwertigkeitsprüfung veranlassen. Diese erfolgt durch einen neutralen Prüfer, der von der dena zu beauftragen ist. Die Kosten für eine derartige Prüfung trägt der Bildungsträger.
Weiterbildung
Der registrierte Aussteller ist verpflichtet, seine Kenntnisse im Bereich Energieeffizienz von Gebäuden auf dem Stand der Technik zu halten. Die dena setzt voraus, dass der Aussteller stets über das zur Beurteilung der Energieeffizienz notwendige Fachwissen verfügt und auch im Bereich möglicher energetischer Modernisierungsmethoden auf dem Stand der Technik ist. Die dena wird dieses Fachwissen ggf. im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen.
Berufshaftpflichtversicherung
Der Aussteller muss über eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung verfügen, bei der Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Erstellung von Energieausweisen entstehen, in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind.
Technische Voraussetzungen
Der Aussteller muss über eine funktionsfähige E-Mail-Adresse und einen Internetzugang verfügen, da die Kommunikation zwischen dena und Austellern sowie der Datenaustausch über das Internet durchgeführt werden.
Unabhängigkeit des Ausstellers
Ein wesentlicher Faktor für das Vertrauen in den Energieausweis mit dena-Gütesiegel ist das Vertrauen des Verbrauchers auf die Unabhängigkeit des Ausstellers. Dieses bezieht sich u.a. auf:
- die Unabhängigkeit vom Auftraggeber bzw. dem Gebäudeeigentümer und
- die Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Erträgen aus dem Gebäude oder
dem Grundstück.
Der Aussteller darf keinen Energieausweis mit dena-Gütesiegel ausstellen, wenn er gegenüber seinem Auftraggeber oder dem Gebäudeeigentümer nicht unabhängig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er
- beim Auftraggeber oder dem Gebäudeeigentümer angestellt ist oder
- Eigentums- oder Nutzungsrechte am Gebäude oder Grundstück hat oder
sich diese im Eigentum von Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade befinden.
Personenbezogene Registrierung
Unternehmen halten die Vorgaben des dena-Qualitätsstandards ein, wenn sie Mitarbeiter einsetzen, die namentlich bei der dena registriert wurden und die die Erstellung des Energieausweises vollständig durchführen. Eine Delegation von Aufgaben an andere Mitarbeiter, die nicht namentlich registriert sind, ist unzulässig und verstößt gegen die Vorgaben der dena Qualitätsstandards.

