Erweiterte Suche



Nachrüstverpflichtungen in der EnEV 2007

In der EnEV 2002 / 04 war eine Nachrüstverpflichtung für alte Heizkessel und bestimmte Dämmmaßnahmen verankert, deren Frist in einigen Fällen bereits am 31.12.2006 abgelaufen ist. Diese Verpflichtung ist in Form einer Übergangsregelung in §30 in der EnEV 2007 übernommen worden und muss weiterhin eingehalten werden. Sollten Eigentümer der Nachrüstverpflichtung bisher noch nicht nachgekommen sein, ermöglicht der § 30 auch nach Außerkrafttreten der EnEV 2004, die Verpflichtung gegenüber den Eigentümern durchzusetzen.

Ausnahme: Wenn bei Baudenkmälern die Erfüllung der Anforderungen der EnEV entweder die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen würde, muss der Verpflichtung nicht nachgekommen werden (EnEV § 24). Auch in Härtefällen wird ein Eigentümer von der Erfüllung der EnEV-Anforderungen befreit, wenn diese wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden (EnEV § 25). Dies wäre z. B. der Fall, wenn die Investitionen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

Grundsätzlich sollten Heizkessel, die mit marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen wie Heizöl oder Erdgas beschickt werden und die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, bis zum 31.12 2006 außer Betrieb genommen werden. Wurden die Kessel so ertüchtigt, dass die zulässigen Abgaswerte eingehalten werden oder wurde der Brenner nach dem 01.11.1996 ausgetauscht, greift die Verpflichtung spätestens zum 31.12.2008.

 

Dabei gelten folgende Ausnahmen:

1. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel oder Kessel mit einer Nennleistung von weniger als 4 kW oder von mehr als 400 kW (d.h. Sondergrößen) dürfen weiterbetrieben werden.

2. Heizkessel in vom Eigentümer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus müssen erst zwei Jahre nach einem Eigentümerwechsel ausgetauscht werden.

 

Nicht begehbare zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen weiterhin so gedämmt werden, dass der U-Wert des Bauteils 0,30 W/m²K nicht überschreitet. Auch diese Vorschrift greift nicht bei von Eigentümern selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern. In diesen Fällen muss der Verpflichtung erst nach Eigentümerwechsel vom neuen Eigentümer nachgekommen werden.

 

Regelung von Heizungen (§ 14 EnEV):

Laut EnEV müssen Zentralheizungen in Gebäuden in Abhängigkeit von

-         der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
-         der Zeit geregelt sein.

Für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger ist eine raumweise Temperaturregelung vorgeschrieben, es sei denn es handelt sich um Einzelgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind (z.B. Holz oder Erdöl). Der Eigentümer muss eine Einzelraumregelung bei Bestandsgebäuden nachrüsten (in der Regel Thermostatventile), sofern sie nicht vorhanden ist.

Bei Forderungen in Bezug auf die Heizungsregelung besteht gemäß § 14 EnEV die Nachrüstverpflichtung ab sofort. Wer diesen Forderungen nicht nachkommt, handelt nach §27 der EnEV ordnungswidrig und kann gemäß Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden.

In der EnEV werden weitere Pflichten formuliert, die eingehalten werden müssen, wenn Bauteile eingebaut oder ausgetauscht werden:

  • Werden bei Zentralheizungen mit einer Nennleistung von mehr als 25 kW Umwälzpumpen ausgetauscht, muss die elektrische Leistungsaufnahme der Pumpe selbsttätig mindestens in drei Stufen angepasst werden können. Werden Zirkulationspumpen ausgetauscht, müssen diese automatisch geregelt Ein- und Ausgeschaltet werden können.
  • Werden Leitungen oder Armaturen zur Wärmeverteilung ersetzt, sind diese Leitungen nach den Angaben in Anlage 5 der EnEV zu dämmen. Leitungen, die zugänglich sind und sich im unbeheizten Bereich befinden, sind im Rahmen der Nachrüstverpflichtung in jedem Fall zu dämmen, und nicht erst wenn sie ausgetauscht werden. Auch hier wird die Ausnahme für selbstgenutzte Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen formuliert. Bei diesen Gebäuden trifft die Nachrüstverpflichtung erst nach einem Eigentümerwechsel den neuen Eigentümer.
  • Heiz- oder Warmwasserspeicher sind bei Einbau oder Ersatz entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu dämmen. 

 

Eigentümergemeinschaften

Die Nachrüstung von Gebäudeteilen bzw. Anlagen gehört zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2). Der Weiterbetrieb veralteter Anlagen stellt einen Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Pflichten dar. Die Eigentümer sind verpflichtet, durch einen gemeinschaftlichen Beschluss für den Einbau eines neuen Heizkessels Sorge zu tragen. Hierfür reicht eine einfache Mehrheit aus. Der Verwalter ist in diesem Zusammenhang im Vorfeld zu einer Bestandsaufnahme verpflichtet und dazu, die Wohnungseigentümer über die Notwendigkeit der Erneuerung zu informieren. Unterlässt er dies, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.

 

Überwachung

Laut EnEG § 7 haben die zuständigen Behörden darüber zu wachen, dass die gesetzlich festgesetzten Anforderungen erfüllt werden. Wird die Wartung von Anlagen durch Fachbetriebe durchgeführt, kann sich die Überwachung auf die Kontrolle von Nachweisen beschränken.

Die Landesregierungen dürfen die Überwachung ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen.

Verstöße gegen die Nachrüstverpflichtungen der EnEV lassen sich ohne Kontrollen vor Ort natürlich nur schwer nachweisen. Üblicherweise macht der Schornsteinfeger auf die Notwendigkeit einer Nachrüstung aufmerksam. Er hat jedoch keine rechtliche Handhabe, diese auch durchzusetzen. Grundsätzlich ist jeder Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, einen möglicherweise veralteten Heizkessel im Hinblick auf die Reduzierung der CO2-Emissionen auszutauschen. Dafür sollte er nicht erst einen Bußgeldbescheid abwarten.

 

Fordern und Fördern – staatliche Unterstützung bei einer Modernisierung

Der Staat fordert mit den Nachrüstverpflichtungen in der EnEV ausschließlich die Umsetzung von Maßnahmen, die wirtschaftlich sinnvoll sind. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen wurde im Vorfeld vom Gesetzgeber untersucht. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass eine unbillige Härte vorliegt, wird der Gebäudeeigentümer von der Verpflichtung ausgenommen (siehe oben).

Um einen Anreiz für die Umsetzung von Modernisierungsmaßnahmen zu schaffen und um die finanzielle Belastung der Investoren zu mindern, werden staatliche Fördermittel bereit gestellt (z. B. durch das „CO2-Gebäudesanierungsprogramm“ der KfW-Bank). Sollen Fördermittel beantragt werden, muss das Sanierungsvorhaben über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus gehen.

Druckversion des Artikels

PDF Artikel Nachrüstverpflichtungen ( 163 KB) 

downloads

Grafik

Nachrüstverpflichtungen (EnEV 2007)