Erweiterte Suche



Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen

Quelle: Isover

Dämmstoffe müssen den europäischen Dämmstoffnormen DIN EN 13162 ff (zum Beispiel DIN EN 13163 für expandiertes Polystyrol, EPS) entsprechen. Diese Normen ordnen den Produkten nach ihren Eigenschaften (Dickentoleranz, Biegefestigkeit, etc...) bestimmte Leistungsklassen zu (zum Beispiel „T1“ –Dickentoleranz bis 2 mm). Die so beschriebenen Dämmstoffe tragen das CE-Zeichen (Konformitätszeichen). Dieses Zeichen bescheinigt, dass das Dämmstoffprodukt im europäischen Binnenmarkt gehandelt werden darf. Teil der Kennzeichnung ist auch eine Aussage zu Wärmeleitfähigkeit oder Wärmedurchlasswiderstand. Hierbei handelt es sich um einen Nennwert lD oder RD (von engl. „declared“). Dieser Wert wird von 90% der Produktion eingehalten.

Die Mitgliedsstaaten dürfen zusätzlich die Verwendung von Dämmstoffen regeln. Hier kommt in Deutschland das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer ins Spiel, das wiederum auf die bauaufsichtlich eingeführten „Technischen Baubestimmungen“ verweist. Bezüglich der Verwendung von Dämmstoffen sind dies die DIN 4108-4 und die DIN 4108-10.

Die DIN 4108-10 definiert 17 Anwendungsfälle für Dämmstoffe (zum Beispiel Fall 3 „DUK- Außendämmung des Daches, der Bewitterung ausgesetzt (Umkehrdach)“). Weitere Differenzierungen ergeben sich durch die Art der Beanspruchung, bei Dächern ist zum Beispiel nach der Druckbelastung (Bekiesung, Dachterrasse, Parkdeck, etc.) zu differenzieren. Ein Dämmstoff darf dann für einen dieser Anwendungsfälle gekennzeichnet und eingesetzt werden, wenn er die in der DIN 4108-10 hierfür festgelegten Leistungsklassen besitzt.

Die DIN 4108-4 bestimmt, dass aus dem Nennwert durch einen Zuschlag von 20% der Bemessungswert zu errechnen ist. Um diesen hohen Zuschlag zu vermeiden, kann der Bemessungswert auch durch eine allgemeine bauaufsichtlichte Zulassung (abZ) festgestellt werden. Bei diesem Verfahren werden auf den von einem Prüfinstitut ermittelten Grenzwert für die Wärmeleitfähigkeit nur 5% aufgeschlagen. Das Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) bescheinigt die Übereinstimmung des Dämmstoffes mit der DIN 4108-4 oder der abZ; Die abZ ist in der Praxis der Regelfall.

 

Welche Angabe für Wärmeleitfähigkeit ist die Richtige?

Die Energieeinsparverordnung verweist für die Bestimmung der U-Werte auf die Regeln der Landesbauordnungen und die Festlegungen in abZ. Nur mit dem „Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit“ lBW darf der Energieausweis-Aussteller also rechnen.

Im Gegensatz zu anderen Angaben zur Wärmeleitfähigkeit (Nennwert, Grenzwert, „Rechenwert“) ist im Bemessungswert ein Zuschlag für Alterung, typische suboptimale Einbau- und Feuchteverhältnisse in Konstruktionen und unvermeidbare Qualitätsschwankungen in der Produktion eingerechnet.

Selber umrechnen muss der Aussteller aber nicht, sondern er kann sich einschlägiger Quellen bedienen:

  • DIN V 4108-4 und DIN EN 12524. Diese Normen sind in der Praxis aber wenig hilfreich, da sie teilweise Materialien mit einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit listen wie sie auf dem Markt nicht angeboten werden (z.B. EPS mit 0,030 W/(m*K)). Dadurch, dass diese Normen teilweise ungefiltert in Bauphysik- und Energieberatungsprogrammen hinterlegt werden, werden deren Anwender zu für die Praxis untauglichen Berechnungen und Vorschlägen verleitet.
  • Der Bemessungswert wird für Dämmstoffe in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) festgestellt. Produktdatenblätter, in die er übernommen wird, sind im allgemeinen eine verlässliche Quelle – solange das Wort „Bemessungswert“ dabei steht.
  • Für Baustoffe, die weder geregelt sind, noch über eine Zulassung oder ein Prüfzeugnis verfügen, wird der Bemessungswert, so weit er relevant ist, in der „Zustimmung im Einzelfall“ (ZiE), die für das jeweilige Projekt erteilt wird, angegeben. Dies ist derzeit für Vakuumisolationspaneele (VIP) notwendig. Bis die ZiE vorliegt, kann für VIP mit einem Wert von 0,008 W/(mK) gerechnet werden.

 

Wärmeleitfähigkeit im Bestand

Die „Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau uns Stadtentwicklung (BMVBS) lassen zu, dass der Aussteller des Energieausweises für Dämmstoffe, die er in einer nachträglich aufgebrachten Konstruktion vorfindet, eine Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(mK) verwendet.

Für bereits bei der Erstellung des Hauses eingebaute Dämmstoffe, kann er sich an den „Leitfaden für die Vor-Ort-Beratung bei Sanierungsvorhaben“* halten, in dem Angaben aus alten Normen zusammengestellt worden sind. Zu beachten ist dabei der Hinweis, dass von diesen Werten Abweichungen von bis zu 25% je nach Art der „Bauverhältnisse“ möglich sind.

 

Wärmeleitfähigkeit in den Modernisierungsempfehlungen

Nach Energieeinsparverordnung (EnEV) § 20 gehören zum Energieausweis „Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen“. Die Informationstiefe der Modernisierungsempfehlung ist durch die Verordnung nicht festgelegt und bleibt dem Aussteller überlassen. Viel Platz hat er hierfür nicht.

  • Der unbestreitbare Mindestumfang ist die Bezeichnung des Bauteils und der Maßnahme, zum Beispiel: „Bauteil: Außenwand; Maßnahme: Wärmedämmung“.
  • Zu empfehlen ist die Dicke und die Wärmeleitfähigkeit der Wärmedämmung anzugeben, was sich dann so liest: „Bauteil: Außenwand; Maßnahme: Wärmedämmung 10 cm der Wärmeleitfähigkeit 0,035 W/(mK)“. Hier sollte eine Wärmeleitfähigkeit genannt werden, die durch Standardprodukte erreicht werden kann. Werden hier nicht erhältliche oder teuer zu bezahlende Wärmeleitfähigkeiten angegeben, so wird der Modernisierungsvorschlag seinem Zweck –zur Modernisierung zu motivieren- nicht gerecht. Zu Standard-Wärmeleitfähigkeiten siehe untenstehende Faustregeln, bzw. Tabelle.
  • Weitere Informationen könnten die Art der Konstruktion betreffen, beispielsweise „Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ oder nach welchen Kriterien der Vorschlag gewählt wurde, zum Beispiel „U-Wert erfüllt EnEV Anlage 3“ oder „gemäß Förderkriterien der KfW“. Auch könnte der Dämmstoff bezeichnet werden, zum Beispiel „Polystyrol (EPS)“. Vor allem die Wahl der Konstruktion und des Dämmstoffes sind aber bereits Fragen, die abschließend erst in der Planung geklärt werden können, da zusätzliche Kriterien wie Schall- und Brandschutz zu beachten sind.
Beispiel für die Angaben im Formblatt „Modernisierungsempfehlungen“.

Die Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen für die energetische Modernisierung kann nach folgenden Faustregeln festgelegt werden

 

  • Die Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) ist für konventionelle Dämmstoffe in nahezu allen Anwendungsfällen erreichbar.
  • Wo Polyurethan-Hartschaum eingesetzt wird –z. B. im Dachbereich und bei Konstruktionen mit wenig Platz – ist der Einsatz einer niedrigeren Wärmeleitfähigkeit von 0,030 W/(mK) und sogar 0,025 W/(mK) sinnvoll.
  • Bei nachwachsenden Dämmstoffen ist eine Wärmeleitfähigkeit von 0,045 W/(mK)  in nahezu allen Anwendungsfällen möglich, zunehmend auch die Wärmeleitfähigkeit 0,040 W/(mK).

 

Praktikable Bemessungswerte

Die Angaben zum Bemessungswert orientieren sich am früheren Raster von 0,005 W/(m*K), obwohl inzwischen auch Dämmstoffe mit Zwischenstufen und im Einzelfall auch bessere Werte verfügbar sind. Die Angaben eignen sich für sinnvolle Modernisierungsvorschläge im Energieausweis und der Energieberatung sowie zur Prüfung ihrer Plausibilität.

Druckversion des Artikels

PDF Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen ( 214 KB) 

downloads

PDF Tabelle praktikable Bemessungswerte ( 55 KB)