Erweiterte Suche



Anforderungen an Nichtwohngebäude

Für neu zu errichtende oder umfangreich modernisierte Gebäude ist nach der EnEV 2007 ein bedarfsbasierter Energieausweis erforderlich. Für bestehende Nichtwohngebäude besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchsbasierten und dem bedarfsbasierten Energieausweis.

Bedarfsausweis - Verbrauchsausweis

Mit dem  Bedarfsausweis erfolgt eine technische Analyse des Gebäudes und darauf basierend eine standardisierte Berechnung des Energiebedarfs. Im Energieausweis wird die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes durch den berechneten Primärenergiebedarf dargestellt. Diesem berechneten Primärenergiebedarf werden zum Vergleich die Anforderungswerte der EnEV für Neubauten und für modernisierte Altbauten gegenübergestellt. Statt wie bisher auf Basis der - nach wie vor für Wohngebäude gültigen Normen – DIN V 4108-6 und 4701-10 bzw. 4701-12, muss der Primärenergiebedarf für Nichtwohngebäude seit dem 1.Oktober 2007 mit Hilfe der neu entwickelten DIN V 18599 berechnet werden. Mit dieser neuen Norm erfolgt eine integrale Bewertung des Baukörpers, der Gebäudenutzung und der Anlagetechnik unter Berücksichtigung der gegenseitigen Wechselwirkungen. Neu ist, dass neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasser nun auch der Bedarf für Klimatisierung und Beleuchtung bilanziert wird.

Einzuhaltende Grenzwerte bzw. Vergleichswerte werden beim Bedarfsausweis mit Hilfe des Referenzgebäudeverfahrens ermittelt. Das Referenzgebäude entspricht dabei dem tatsächlichen Gebäude in Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, dessen technische Ausführung in der EnEV 2007 definiert ist. Als Nebenanforderungen werden in der EnEV 2007 die energetische Qualität der Gebäudehülle und die Begrenzung des Sonneneintragskennwertes vorgeschrieben.

Für den verbrauchsbasierten Energieausweis werden die Kennwerte für Heizenergie und Strom ermittelt und den jeweiligen Vergleichswerten der Gebäudekategorie gegenübergestellt. Voraussetzung für die Ermittlung der Kennwerte und damit für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist, dass die Daten von mindestens drei aufeinander folgenden Kalender- oder Abrechnungsperioden vollständig vorliegen.

Als Heizenergieverbrauchskennwert wird der witterungsbereinigte Energieverbrauchsanteil für Heizung -  auch dann wenn als Energieträger Strom eingesetzt wird - und ggf. zentrale Warmwasserbereitung bezeichnet. Der Stromverbrauchskennwert beinhaltet mindestens den Energieverbrauch für Kühlung, eingebaute Beleuchtung, elektrische Hilfsenergie für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung, ggf. für dezentrale Warmwasserbereitung und elektrische Ergänzungsheizungen (wie z.B. in raumlufttechnischen Anlagen). Auf die Witterungsbereinigung des Stromverbrauchs von elektrischen Ergänzungsheizungen darf verzichtet werden. Erfolgt keine separate Erfassung des Stromverbrauchs für die beschriebenen Anteile, kann der  Verbrauchskennwert auch den gesamten Stromverbrauch des Gebäudes beinhalten, d.h. inklusiv Computer, Kaffeemaschinen, etc.

Wer darf ausstellen?

Für Neubauten bleiben die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise weiterhin gültig. Danach sind in der Regel die sogenannten Bauvorlageberechtigten, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z.B. für den Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt.

Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach der EnEV 2007 müssen Aussteller eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben sowie eine bestimmte Zusatzqualifikation erfüllen.

Zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt:

  • Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
  • einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Ausbildungsschwerpunkt auf einem der oben  genannten Gebiete

Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen alle Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Studienschwerpunkt im Energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung,
  • eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV (geregelt in Anhang 11),
  • öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder den einschlägigen Bereichen,
  • eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen.
  • eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen.

Für Verbrauchs- und Bedarfsausweise gelten dieselben Qualifikationsanforderungen. Ausschließlich für bestehende Wohngebäude gelten weitere Eingangsqualifikationen als ausstellungsberechtigt.

Ab wann gilt die Ausstellungspflicht für NWG?

Energieausweise müssen ab dem 1. Juli 2009 bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing zugänglich gemacht werden und bei öffentlichen Gebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m² ausgehängt werden.

Downloads

Alle Dokumente zur EnEV 2007 und den Bekanntmachungen für Nichtwohngebäude finden Sie auf den Interner Link Seiten zur EnEV 2007 (rechte Randspalte).

Kontakt

Kostenlose Energie-Hotline der dena: 0800 0 736 734

Expertensuche

In unserer Datenbank finden Sie Aussteller von Energieausweisen für Gebäude.

Info-Material bestellen

Informationsbroschüren können Sie hier Externer Link bestellen und downloaden.

Projektpartner