Nichtwohngebäude.

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie durch die EnEV 2007/2009 gilt seit dem 1.Juli 2009 auch für bestehende Nichtwohngebäude, daß der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing dem Kauf- oder Mietinteressenten zugänglich gemacht werden muss.

Bei Nichtwohngebäuden besteht eine generelle Wahlfreiheit zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis. Bei der Bewertung von Nichtwohngebäuden geht neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung auch der Energiebedarf für Kühlung, Lüftung und eingebauter Beleuchtung in die Bewertung ein. Für den Bedarfsausweis wird hierfür die DIN V 18599 als Berechnungsmethode verwendet. Mit ihr lassen sich auch komplexe Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen und komplexer Anlagentechnik abbilden.
Die EU-Gebäuderichtlinie fordert von der öffentlichen Hand in Sachen Energieausweis mit gutem Beispiel voran zu gehen. Darum muss seit dem 1.Juli 2009 in allen Gebäuden über 1.000m² Nutzfläche, in denen öffentliche Dienstleistungen erbracht werden und darum häufig von der Bevölkerung aufgesucht werden, ein Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.

Ebenso wie bei Wohngebäuden werden bei Nichtwohngebäuden im bedarfsbasierten Energieausweisformular Angaben zu den folgenden Punkten ergänzt:

•    Angaben zu eingesetzten Erneuerbaren Energien und Lüftungstechnik
•    Mehrfachnennungen bei Baujahr der Anlagentechnik
•    Angaben zum Berechnungsverfahren
•    Einhaltung sommerlicher Wärmeschutz
•    Nutzung von Vereinfachungen
•    Angaben zur Erfüllung der Ersatzmaßnahme nach EEWärmeG bei Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden

Hier ist im Energieausweisformular anzugeben, ob die verschärften Anforderungswerte um 15 % für den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust eingehalten wurden oder die verschärften Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust in Kombination mit dem Einsatz Erneuerbarer Energien eingehalten wurden.

Bisher waren Baudenkmäler zwar von der Pflicht ausgenommen, einen Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung vorlegen zu müssen, nicht aber von der Aushangpflicht. Mit der EnEV 2009 entfällt die Aushangpflicht für Baudenkmäler.

Für die Anforderungen an die Gebäudehülle von Nichtwohngebäuden erfolgt der Nachweis über gemittelte Wärmedurchgangskoeffizienten (Ū) der einzelnen Außenbauteile und nicht mehr über den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizient (H‘T).

Dazu werden diese in vier Gruppen eingeteilt:
•    alle opaken, d.h. lichtundurchlässigen Bauteile gemeinsam;
•    Vorhangfassaden;
•    Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln und
•    alle anderen transparenten Bauteile, die nicht in vorherigen Kategorien enthalten sind.

Die bisherige Differenzierung nach dem Fensterflächenanteil entfällt damit.

Ausführlichere Informationen zu Energieausweisen für Nichtwohngebäude und deren Erstellung finden Sie hier oder in unserem Leitfaden „Energieausweis für Nichtwohngebäude – der Einstieg in die Modernisierung“.

 

Diesen Leitfaden und andere Fachbroschüren können Sie auf unserer Webseite unter: http://www.zukunft-haus.info/de/service/publikationen-downloads/fuer-planer-handwerker.html bestellen.

Kontakt

Kostenfreie Energie-Hotline der dena: 08000 736 734

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