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Wie erstelle ich einen Energieausweis, wenn die 76% Regel für den Nachweis der Einhaltung der EnEV angewendet wird?
Für Neubauten oder bei der Modernisierung von Gebäuden ist die Anwendung der 76%-Regel möglich, wenn die Anlagentechnik nach DIN V 4701-10 nicht bewertbar ist. Dann muss nur der Nachweis geführt werden, dass die Gebäudehülle den Anforderungen der EnEV entspricht. In diesem Fall muss der mittlere U-Wert den vorgegebenen Höchstwert um 24% unterschreiten.
Für die Erstellung eines Energieausweises muss allerdings der Primärenergiekennwert berechnet werden. Gegebenenfalls ist eine zusätzliche Bilanzierung des Gebäudes unter Berücksichtung der Anlagentechnik notwendig. DIN 4701-12 bietet eine entsprechende Grundlage zur Bewertung von älteren Anlagen mit Baujahr vor 1995.

