Inhalt
Fragen & Antworten (FAQ).
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten rund um die Themen energetische Bilanzierung von Gebäuden, EnEV 2009, Energieausweis, Erneuerbare Energien und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz.
Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Fragen finden können?
Über das Kontaktformular oder über Ihren persönlichen Login-Bereich haben Sie die Möglichkeit Ihre Fragen zu stellen.
Die meisten Autofahrer wissen in etwa, wie viel Benzin ihr Fahrzeug im Durchschnitt verbraucht. Auf die Effizienzklasse des Kühlschranks oder der Waschmaschine achten Verbraucher spätestens beim Kauf von Geräten. Zur energetischen Qualität von Wohngebäuden existieren allerdings häufig keine objektiven Angaben. Und das, obwohl ein Großteil des Energiebedarfs in Deutschland für das Heizen und die Warmwasseraufbereitung in Haushalten aufgewendet wird.
Abhilfe schafft der Energieausweis. Auf einer Farbverlaufsskala (von „grün“ bis „rot“) zeigt er, wie es um den energetischen Zustand eines Gebäudes bestellt ist, und schlägt Modernisierungsmaßnahmen vor, mit denen man den Energieverbrauch im Gebäude reduzieren kann. Wer eine Wohnung, ein Haus oder z.B. eine Gewerbeeinheit kaufen, mieten oder pachten möchte, kann verschiedene Immobilien miteinander vergleichen und bekommt mit dem Energieausweis eine wichtige Orientierungs- und Entscheidungshilfe an die Hand.
Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten – als Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
- Der Bedarfsausweis enthält objektive Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage ermittelt wird.
- Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Das Ergebnis ist beim Verbrauchsausweis vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig.
Vom Energieausweis profitieren alle:
- Mieter und Verbraucher können einfach ablesen, ob sie tendenziell mit „hohen“ oder „niedrigen“ Energiekosten rechnen müssen. Dies ist eine Entscheidungshilfe bei der Wohnungs- oder Haussuche und ermöglicht den Vergleich verschiedener Objekte bundesweit.
- Vermieter oder Verkäufer haben mit dem Energieausweis ein zusätzliches Marketinginstrument. Mit steigenden Nebenkostenbelastungen wird in Zukunft „Energieeffizienz“ zum eigenen Qualitätsmerkmal auf dem Immobilienmarkt.
- Für Eigentümer, die sich über die energetische Qualität ihrer Immobilie informieren wollen, stellt der Energieausweis eine wichtige Erstinformation dar. Entscheidet sich der Eigentümer für die energetische Sanierung, können dann auf Basis der Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis die nächsten Schritte im Sanierungsprozess geplant werden.
- Wohnungsunternehmen und öffentliche Gebäudeeigentümer können ihren Bestand energetisch „durchleuchten“ und erhalten so wichtige Entscheidungskriterien für die Instandsetzungs- und Modernisierungsplanung sowie den Verkauf von Objekten.
- Und nicht zuletzt profitiert die Umwelt: Mehr Transparenz im Gebäudebereich hilft langfristig Energie zu sparen– und das eingesparte CO2 vermindert den Treibhauseffekt.
Im Energieausweis wird grundsätzlich der Endenergiebedarf und im Bedarfsausweis auch der Primärenergiebedarf des Gebäudes angegeben:
- Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, vom konkreten Gebäude jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden auch von eingebauter Beleuchtung und Kühlung.
- Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z.B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien). Je niedriger der Wert für den Primärenergiebedarf, desto besser die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes.
1. Neubauten: Neubauten benötigen einen Energieausweis. Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes ein Bedarfsausweis für das fertig gestellte Gebäude vorgelegt wird. (Eigentümer und Bauherr können identisch sein.)
2. Vermietung und Verkauf: Eigentümer benötigen einen Energieausweis, wenn sie ihr Gebäude oder Teile davon neu vermieten, verpachten oder verkaufen. Sie sind verpflichtet dem interessierten Käufer bzw. Mieter den Energieausweis auf Anfrage zugänglich zu machen. Bei bestehenden Vertragsverhältnissen muss kein Energieausweis vorgelegt werden. Eigentümer, die ihr Gebäude ausschließlich selbst nutzen, benötigen keinen Energieausweis.
3. Aushangpflicht für öffentliche Nichtwohngebäude: Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche benötigen einen Energieausweis, wenn in diesen Gebäuden Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und deshalb häufig aufgesucht werden. Der Aushang der Energieausweise hebt die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervor und unterstreicht deren Vorbildfunktion. In solchen Gebäuden muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
- Rathäuser,
- Sozialämter,
- Arbeitsagenturen,
- Schulen,
- Universitäten, etc.
Mit "sonstigen Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission nur privatisierte ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen gemeint.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind von der Aushangpflicht nicht betroffen. Ebenfalls nicht eingeschlossen sind Gebäude für Besichtigungszwecke wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereit gestellt werden, wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden, fallen nicht unter die Aushangpflicht. Näheres wird in der Begründung zur EnEV ( pdf 6.2 MB) erläutert.
Dennoch sind einige Gebäudekategorien wie z.B. Privatschulen uneindeutig zuzuordnen. Hier sollte nach dem Maß entschieden werden, wie groß die Anzahl der Menschen und wie öffentlich die erbrachte Dienstleistung ist. Eine kleine private Grundschule, die rein privat finanziert wird, kann eher nicht zum Aushang verpflichtet werden. Ein großes konfessionelles Gymnasium, das zu großen Teilen durch die Kommune mitgetragen wird, sollte seine Vorbildfunktion wahrnehmen und einen Energieausweis gut sichtbar, öffentlich aushängen.
Ausnahme: Baudenkmäler benötigen keinen Energieausweis.
In Fällen des Verkaufs, der Vermietung, Verpachtung und des Leasings von Gebäuden und Wohnungen muss dem interessierten Kunden ein Energieausweis zugänglich gemacht werden.
In Fällen, in denen der Sinn der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt wird, muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Dies trifft zum Beispiel bei der Anmietung von Zimmern in Beherbergungsstätten und Hotels, sowie von Ferienhäusern und Ferienwohnungen zu. Für Gebäude, die nicht unter die Bestimmungen der EnEV fallen wie zum Beispiel nicht beheizte oder gekühlte Gebäude muss auch kein Energieausweis vorgelegt werden. Gleiches gilt bei der Vermietung von Tiefgaragenplätzen, Lagerräumen oder Kellerräumen ohne Heizung oder Kühlung.
Auch Denkmäler sind von der Verpflichtung ausgenommen, einen Energieausweis vorlegen zu müssen, damit der Modernisierungsdruck sich auf Denkmäler nicht erhöhte und das Erscheinungsbild oder die Substanz nicht gefährdet sind. Da Denkmäler nur einen kleinen Anteil am Baubestand in Deutschland ausmachen, hat diese Ausnahmeregelung kaum eine Bedeutung zur Erreichung der klimapolitischen Ziele.
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei oder mehr Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden wird darüber hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch in einem Gebäude oder einer Wohnung kann aufgrund des Witterungseinflusses vom Energieverbrauchskennwert abweichen.
Das Ergebnis im Verbrauchsausweis ist stark vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig. Wird in einem energetisch schlechten Gebäude kaum geheizt, so kann der Energieausweis trotzdem sehr gut ausfallen.
Seit dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner Immobilie den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern zugänglich machen. Seit dem 1. Juli 2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht". Ausnahme: Für Baudenkmäler muss kein Energieausweis ausgestellt werden.
Einen Bedarfsausweis braucht man für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. In einem solchen Fall ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig. Für alle anderen Bestandsgebäude, auch für kleine Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit. Für Neubauten sind bereits seit 2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben.
Welchen Energieausweis braucht Ihr Gebäude? Hier zum Energieausweis-Check. http://www.zukunft-haus.info/de/unternehmen-oeffentliche-hand/energieausweis/service/energieausweis-check.html
Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten. Die Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den Endenergiebedarf und einen für den Primärenergiebedarf.
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, vom konkreten Gebäude jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden auch von eingebauter Beleuchtung und Kühlung. Am Endenergiebedarf sollten sich Verbraucher orientieren, wenn sie ihren künftigen Energieverbrauch und die Energiekosten abschätzen wollen.
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z.B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien). Der Primärenergiebedarf fällt dann besonders niedrig aus, wenn Erneuerbare Energien (Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse) für die Energieversorgung im Gebäude eingesetzt werden. Am Primärenergiebedarf können Verbraucher erkennen, wie umweltfreundlich ihr Gebäude ist.
Die dena empfiehlt bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis. Er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung des Gebäudes. Bei der Erstellung eines Bedarfsausweises können die Modernisierungsempfehlungen auf der Basis einer technischen Analyse des Gebäudes ermittelt werde
Wie wird ein Festbrennstoffkessel, der mit Stückholz handbeschickt wird, im Energieausweis für ein Wohngebäude berücksichtigt? Das betreffende Haus verfügt zusätzlich noch über einen Öl-Niedertemperaturkessel.
Beim gleichzeitigen Betrieb einer Zentralheizung und einem handbeschickten Kessel hängt es davon ab, welcher Kessel als Grundlast- und welcher als Spitzenlasterzeuger angerechnet wird. Ist der Ölkessel für den gesamten Wärmebedarf des Gebäudes ausgelegt, dann bleibt es dem Betreiber überlassen, wie und wann der den handbeschickten Kessel nutzt. In diesem Fall oder wenn der Festbrennstoffkessel als Spitzenlasterzeuger dient, kann er nicht angesetzt werden.
Das beschriebene Heizsystem lässt sich erst dann mit den vorliegenden Normen berechnen, wenn der Holzkessel als Grundlasterzeuger mit einem Deckungsanteil von deutlich über 50 % arbeitet. Welcher Prozentsatz angesetzt wird, hängt von der Auslegung des Ölkessels ab.
Ausführlich wird das Thema Kachel- und Kaminöfen sowie handbeschickte Biomassekessel im dena-Leitfaden „Energieausweis Teil 1 – Datenaufnahme Wohngebäude“ beschrieben.
Für ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten und einer Zahnarztpraxis im Erdgeschoss soll ein Energiebedarfsausweis ausgestellt werden. Wohn- und Nichtwohnbereich werden von einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt. Lediglich die Warmwasserbereitung der Arztpraxis erfolgt separat. Wie kann der Bedarfsausweis berechnet werden?
Zunächst ist zu klären, ob für das Gebäude ein Ausweis oder zwei Ausweise ausgestellt werden müssen. Für gemischt genutzte Gebäude (Wohnen und Nichtwohnen) sind in der Regel zwei Ausweise nötig. Die EnEV definiert in § 22 jedoch zwei Ausnahmen, bei denen ein gemeinsamer Energieausweis für gemischt genutzte Gebäude erstellt werden kann:
1. Es handelt sich bei der von der Gebäudehauptnutzung abweichenden Nutzung um einen unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche bzw. Nettogrundfläche. Nach diesem Grundsatz soll vermieden werden, dass für kleine Flächen ein gesonderter Energieausweis ausgestellt werden muss. Die EnEV selbst gibt jedoch keinen bestimmten Prozentsatz für eine Untergrenze vor, da dies im Einzelfall entschieden werden muss, und um dem Anwender genügend Flexibilität zu geben. In Die Begründung zur EnEV geht davon aus, dass ein Flächenanteil von bis zu 10 % der Gebäudenutzfläche als unerheblich angesehen werden kann.
2. Falls sich die Nichtwohnnutzung nach der Nutzungsart und der gebäudetechnischen Ausstattung nicht wesentlich von der Wohnnutzung unterscheidet, wird das Gebäude als Wohngebäude behandelt. Typische Fälle solcher wohnähnlicher Nutzungen sind freiberufliche Nutzungen, die üblicherweise in Wohnungen stattfinden wie Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen oder Architekturbüros.
Wenn die erwähnte Zahnarztpraxis als wohnähnliche Nutzung betrachtet werden kann, so wird für das gesamte Gebäude nur ein Ausweis benötigt. Für die Beheizung existiert dann nur ein Strang, für die Warmwasserbereitung gibt es zwei Stränge: der Flächenanteil der Wohnungen die über die Zentralheizung versorgt wird sowie der Flächenanteil der Praxis, der an die dezentrale Warmwasserbereitung, z. B. Elektro-Durchlauferhitzer, angeschlossen ist.
FRAGE: Bei einem geplanten Projekt soll das alte Dachgeschoss komplett abgerissen und wieder neu errichtet werden. An der Heizungsanlage sollen es laut Architekt keine Veränderungen geben. Muss nun für das gesamte Gebäude ein neuer Energieausweis ausgestellt werden?
ANTWORT: Energieausweise werden nur für gesamte Gebäude ausgestellt, für Teile von Gebäuden (z. B. Dachgeschoss) darf kein Ausweis ausgestellt werden. Im Falle von Erweiterungen muss für das gesamte Gebäude ein Energieausweis nach § 16 (1) nur ausgestellt werden, wenn
a) die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird und
b) dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden.
Entfällt b), so braucht wegen des Neubaus kein Ausweis ausgestellt werden. Die Behörde wird den Nachweis nach § 9 (5) verlangen (Anbau entspricht Neubau-Niveau), wobei dieser Nachweis aber aus dem genannten Grund nicht in Form eines Energieausweises erfolgen kann.
Unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, dass wegen § 16 (2), Vermietung oder Verkauf, ein Ausweis für das ganze Gebäude ausgestellt werden muss. Dies kann bei einem erweiterten Gesamtgebäude nur ein Energiebedarfsausweis sein, da ja keine Verbrauchsdaten vorliegen.
Meine Frage zum hydraulischen Abgleich im Zuge der energetischen Sanierung eines Zweifamilienhauses ist folgende: Muss dieser durchgeführt werden, wenn kein Kesseltausch, sondern nur die Aufrüstung einer Solarthermieanlage, sowie eine Leitungsdämmung erfolgt?
Die Energieeinsparverordnung selbst verlangt den hydraulischen Abgleich nicht. Die einschlägigen Normen DIN V 4701-10 und DIN V 18599-5, auf die die EnEV verweist, gehen davon aus, dass bei neuen Heizungsanlagen der hydraulische Abgleich durchgeführt wurde.
Die VOB/C, also die "Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen" sehen den hydraulischen Abgleich bei der Ausführung von Heizungsanlagen vor. Logischerweise ist dieser bei der Ausführung von folgenden Leistungen durchzuführen:
- Einbau von zusätzlicher Wärmeabgabe (z.B. Heizkörpern) inkl. Verteilung.
- Einbau einer neuen Heizkreispumpe
- Einbau eines neuen (hauptsächlichen) Wärmeerzeugers (Kessel oder Wärmepumpe), vor allem wenn kein Pufferspeicher und keine hydraulische Weiche vorhanden ist.
Die Empfehlung, ein Haus nur durch eine hydraulische abgeglichene Anlage zu beheizen, geben wir grundsätzlich. Dies ist aber unabhängig von Ihrer derzeit durchgeführten Sanierung zu sehen.
In einer Molkerei wird an ein bestehendes Kühlregallager angebaut. Der Anbau umfasst eine Konfektionierungs- und Kommissionierzone, welche auf 8° C gekühlt werden, unbeheizte Technikräume sowie Aufenthaltsräume und Lagerräume.
Frage ist, für welche Zonen ist der Energieausweis nach DIV V 18599 notwendig. Unserer Meinung nach wird die Konfektionierungs- und Kommissionierzone analog zum Tiefkühllager mit Prozessenergie gekühlt und daher muss die erforderliche Energie nicht im Ausweis berücksichtigt werden (analog Beschlussstaffel 09.12.09/ XI -1). Ist diese Einschätzung richtig?
In diesem Fall grenzen die Aufenthaltsräume an das Gestandskühllager und an die gekühlte Kommissionierzone. Da es kein Nutzungsprofil für gekühlte Räume gibt, muss man dann vermutlich ein eigenes Nutzungsprofil erstellen oder darf ein Standardnutzungsprofil verwendet werden?
In Paragraph 1 der Energieeinsparverordnung ist ausgeführt, dass der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden nicht Gegenstand der Verordnung ist. In der neunten Staffel der Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung wird diese Regelung für den Anwendungsfall der Tiefkühlhäuser präzisiert.
LINK: http://www.dibt.de/de/aktuelles_energieeinsparverordnung.html
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Regelung, ist die von Ihnen genannte Nutzung im Rahmen der Nachweisführung nicht zu berücksichtigen. Bei der Bilanzierung der Aufenthaltsräume ist es nicht erforderlich, für die angrenzenden Kühlräume ein Nutzungsprofil zu erstellen. Es ist lediglich festzulegen, welche Temperaturrandbedingung in der angrenzenden Zone vorliegt. Bei Kenntnis der Temperatur im angrenzenden Raum kann gemäß DIN V 18599 die Transmission zur angrenzenden gekühlten Gebäudezone berechnet werden.
Ich bekam den Auftrag, für ein Nichtwohngebäude einen Energieausweis zu erstellen. In diesem Gebäude befinden sich Büros, eine Gaststätte mit Küche, eine Bank, Lagerräume, eine Videothek. Die Gaststätte und Büros sind nicht mehr besetzt. Jetzt möchte der Auftraggeber, dass ich diese Flächen wie Lagerräume behandeln soll. M.E. muss ich nach der vorherigen Nutzung die Berechnung durchführen, da ja die Anlagentechnik wie RLT, Kühlung usw. zwar nicht im Betrieb sind, jedoch sofort wieder in Betrieb genommen werden könnten.
Der Energieausweis bewertet den energetischen Ist-Zustand eines Gebäudes und dient der Vergleichbarkeit von Gebäuden. Einer Bilanzierung sind darum standardisierte Randbedingungen nach EnEV zugrunde zu legen. Auch bei der Bilanzierung von bestehenden Nichtwohngebäuden ist von einer standardmäßigen Nutzung auszugehen, d.h. einer dem Gebäude und nicht einer den Gewohnheiten des Nutzers entsprechenden Nutzung.
Ihre Sichtweise ist darum richtig, dass die - ggf. vorübergehend -leer stehenden Räume den Nutzungsprofilen der DIN V 18599-10 entsprechend ihrer Zweckbestimmung zugeordnet werden müssen.
In jedem Fall wäre nicht richtig, Räume, die aufgrund ihrer Nutzungsbestimmung und Ausrüstung Aufenthaltsräume darstellen, dem Nutzungsprofil Nr. 20 "Lager, Technik, Archiv" zuzuordnen, selbst wenn diese aktuell als solche wegen Leerstands entgegen ihrer Zweckbestimmung genutzt würden.Wie erstelle ich hier für die Häuser richtig einen Energieausweis? Die Häuser sind baugleich.
Darf ich ganz einfach jeweils ein Siebtel der Heizleistung zuschlagen oder muss ich anders verfahren?
Für den Fall, dass mehrere Gebäude oder Gebäudeteile von einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt werden, bestehen für die Abbildung der Heizungsanlage bei der gebäudebezogenen Berechnung folgende Möglichkeiten:
Sie setzen die Heizungsanlage in einem Gebäude oder Gebäudeteil als Wärmeerzeuger an und berechnen die anderen Gebäude oder Gebäudeteile mit einer Nah-/Fernwärmeversorgung (aus der Heizungsanlage des ersten Gebäudes). Die Leitungslängen sind ab der jeweiligen Hausstation zu berücksichtigen.
Oder Sie bilden die bestehende Heizungsanlage als mehrere Heizungsanlagen ab. Sie berücksichtigen dazu also die gleiche Heizungsanlage in allen Gebäuden, jedoch mit einer jeweils entsprechend reduzierten Leistung. Die Leitungslängen sind in diesem Fall wie vorgenannt zu berücksichtigen, hier jedoch zusätzlich auch die Nahwärmeleitungen vom Heizkessel bis zur jeweiligen Hausstation.
Im letzteren Fall ist die Leistung als die für das zu bewertende Gebäude berechnete, erforderliche Leistung anzunehmen. Bei den aneinandergereihten Gebäuden des Wohnblocks wird diese für Mittel- und Eckhäuser unterschiedlich sein.
Bei der Ausstellung von Energieausweisen auf Grundlage des Energieverbrauchs für Nichtwohngebäude wird nach §19 der EnEV auch der Energieverbrauch für Kühlung, Lüftung und Beleuchtung benötigt. Letzteres ist im Verbrauch des üblicherweise vorhandenen Allgemeinstromzählers nicht erfasst. Im Stromverbrauch einzelner Nutzungseinheiten ist jedoch i.d.R. weit mehr als nur der Beleuchtungsbedarf enthalten. Wie ist also der Energieverbrauch für Beleuchtung zu ermitteln?
"Enthalten die Stromverbräuche darüber hinaus auch Verbrauchsanteile, die nicht von den oben genannten Verwendungszwecken [Kühlung, Lüftung, eingebaute Beleuchtung, dezentrale Warmwasserbereitung, elektrische Ergänzungsheizungen (z. B. durch eine elektrische Erwärmung der Zuluft), elektrische Hilfsenergie für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung] zu trennen sind, wie etwa für die technische Ausstattung eines Büros, sind diese meist zwangsläufig im Stromverbrauchskennwert enthalten. Einen pauschalen Abzug derartiger Verbrauchsanteile sieht die EnEV nicht vor. Sie können jedoch als "Sonstiges" auf Seite 3 des Energieausweises unter dem Farbverlauf für den Stromverbrauchskennwert erwähnt werden und dem Leser das Verständnis des Wertes erleichtern.", so unser Leitfaden Energieausweis - Teil 3.
Diesen können Sie auf unserer Webseite unter Info-Material bzw. unter Publikationen und Downloads bestellen. [Atrikelnummer:2057, Leitfaden Energieausweis Teil 3 - Energieverbrauchsausweise]
LINK: http://www.zukunft-haus.info/shop
m Muster des Energieausweises ist im Fall des Bedarfsausweises auf Seite 2 die freiwillige Angabe der CO2-Emissionen vorgesehen. Die Angabe ist bei allen Gebäudearten grundsätzlich freiwillig, es sei denn, eine Kommune oder Region schreibt etwas anderes vor. Es ist u.a. denkbar, dass eine Kommune im Rahmen eines regionalen Förderprogramms die Angabe der CO2-Emisionen einfordert. Ein Eigentümer kann zudem auf eigenen Wunsch mit dem Energieausweis-Aussteller vereinbaren, dass die CO2-Emissionen im Formular aufgeführt werden.
Die Berechnung erfolgt aus dem Energieträger in g/kWh und anhand des Endenergieverbrauchs für Heizung und Warmwasser bei Wohngebäuden, bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. Für die Berechnung gibt es keine zwingend zu verwendende Datenquelle. Jedoch liefern z.B. das Umweltbundesamt oder das Programm GEMIS Werte für die CO2-Emissionen.
In vielen Gebäuden ist Anlagentechnik installiert, für die mehr als ein Baujahr in Frage kommt, verschieden alte Gasetagenheizungen, Gebäude mit einem Teil Zentralheizung und einem Teil Nachtspeicheröfen oder nachträglich eingebaute Lüftungsanlagen sind nur einige Beispiele. Im geänderten Ausweisformular wird mit der EnEV 2009 ermöglicht, mehrere Angaben im Feld "Baujahr Anlagentechnik" zu machen. Auch die dena-Druckapplikation wurde dahingehend geändert.
Im Fall von Fernwärme ist der Einbau der Übergabestation relevant und weniger das Baujahr des Kraftwerks. Es sollte eine Angabe sein, die im Zusammenhang mit dem Gebäude steht. Wenn das Alter vor Ort nicht festgestellt werden kann, hilft möglicherweise ein Anruf beim Fernwärmeversorger.
Aus dem Verordnungstext zur EnEV § 17 Abs. 4 geht nicht ganz eindeutig hervor, ob in bestimmten Fällen auf Teile des Ausweisformulars verzichtet werden kann.
Jedoch erläutert der Gesetzgeber in der Begründung zur EnEV 2007 ( 6.2 MB) eindeutig, dass die äußerliche und inhaltliche Einheitlichkeit der Energieausweise - ein vierseitiges Dokument - wichtig ist. In der Begründung heißt es zu § 17 Abs. 4:
[...] Jedes Ausweismuster enthält je ein Blatt für Bedarfs- und für Verbrauchsangaben (vgl. jeweils Blatt 2 [Bedarf] und Blatt 3 [Verbrauch] in Anlage 6 und 7). Dieser Aufbau erlaubt es, dass in einem Ausweis, der auf einer Bedarfsermittlung basiert, auf freiwilliger Grundlage der Verbrauchswert angegeben werden kann. Geschieht dies nicht, wird das entsprechende Blatt nicht ausgefüllt.
Der letzte Satz ist ein Hinweis darauf, dass auch die Blätter, die nicht ausgefüllt werden, trotzdem Bestandteil eines gesetzeskonformen Energieausweises sind. Sie sind damit unverzichtbarer Bestandteil des Energieausweises.
Immer mehr Eigentümer wünschen sich eine Kennzeichnung ihrer im Gebäude eingesetzten Erneuerbaren Energien im Energieausweis. Grundsätzlich werden regenerative Energieträger wie z.B. Biomasse, die "zählbar" sind, im Formular unter den Energieträgern aufgeführt (ebenso wie z.B. fossile Energieträger). Hier wird die Solaranlage jedoch nicht aufgeführt.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 am 01.10.2009 ist auf Seite 1 des Energieausweis-Formulars im Bereich der allgemeinen Gebäudedaten der Einsatz Erneuerbarer Energien anzugeben. Hierbei ist zu beschreiben, welche Erneuerbare Energien und zu welchem Zweck diese im Gebäude eingesetzt werden - z.B. Thermische Solaranlage zur Trinkwarmwasserbereitung.
Laut EEWärmeG wird der Einsatz Erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Eine Verpflichtung zum Einsatz Erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben! Für Neubauten sind zudem alternative Erfüllungsmöglichkeiten vorgesehen.
Zum Nachweis der Anforderungen des EEWärmeG wird zudem die Angabe "Sonstiges" auf Seite 2 des Formulars ersetzt durch die Angabe "Ersatzmaßnahmen". Der Einsatz Erneuerbarer Energien im Gebäude wird im Formular dadurch nicht deutlicher gekennzeichnet, bei Bedarf wird eine Zusatzdokumentation empfohlen. Dem Energieausweis-Aussteller steht es frei, nach Wünschen des Auftraggeberrs beliebig viele Informationen anzuhängen wie z.B. die technischen Daten der Solaranlage oder ein Foto.
Für die Richtigkeit der eingetragenen Daten im Energieausweis haftet der Aussteller. Werden die Daten vom Eigentümer erhoben, ist der Aussteller verpflichtet, die Plausibilität dieser Angaben zu überprüfen. Laut EnEV § 17 (5) darf der Aussteller die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 wird die Sorgfaltspflicht des Eigentümers bei der Datenbereitstellung betont. Er muss demnach dafür Sorge tragen, dass die bereitgestellten Daten - für Bedarfs- und Verbrauchsausweise - richtig sind. Sowohl der Eigentümer, der die Daten bereitstellt, als auch der Aussteller handeln nun laut § 27 (2) Nr. 2 und 3 ordnungswidrig, wenn falsche Daten verwendet werden. Aufgrund der neuen Rechtslage und fehlender Urteile hat die dena ein Rechtsgutachten (pdf) anfertigen lassen, um Aussteller in dieser Thematik zu unterstützen.
Laut EnEV § 16 (2) muss der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Die Begründung zur EnEV 2007 ( pdf 6.2 MB) § 16 (2) führt weiter aus:
„Mit dem Begriff potenzieller Käufer wird klargestellt, dass eine Person, die nur behauptet, an einem Objekt interessiert zu sein, oder die aus anderen Gründen als mögliche Käuferin nicht oder nicht mehr in betracht kommt, keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Energieausweis hat. Ebenso wenig sieht die Richtlinie eine Jedermann-Berechtigung zur Einsichtnahme in Energieausweise vor."
Der Bundesrat begründet weiter wie folgt:
„Die ...Formulierung... verpflichtet den Verkäufer nur in dem Fall, in dem eine vertragliche Vereinbarung über den Kauf sowohl von Seiten des Käufers als auch des Verkäufers ernsthaft in Betracht gezogen wird.
Da ein Verstoß gegen die Verpflichtung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, könnten Verkäufer oder Vermieter bei einer weiten Auslegung des Begriffs „Kaufinteressent" schikanösen Anzeigen durch angebliche Kaufinteressenten ausgesetzt und die Behörden mit Ordnungswidrigkeitsverfahren überzogen werden."
Entsprechend muss der Energieausweis nicht im Rahmen einer Erstbesichtigung jedem vorgelegt werden, der "nur mal gucken wollte".
Die Ordnungswidrgikeiten den Energieausweis betreffend werden in § 27 (2) geregelt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann gemäß Energieeinsparungsgesetz mit einer Ordnungsstrafe bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
Die EnEV regelt lediglich die Inhalte des Energieausweises selbst. Dieser Energieausweis - und nur dieser - ist dem potenziellen Nutzer bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing (Mieter, Käufer etc.) zugänglich zu machen. Welche Daten der Energieausweis-Aussteller dem Eigentümer/Auftraggeber überlässt, wie lange er die Unterlagen aufbewahrt oder wem er sie noch zur Verfügung stellt, wird nicht durch die EnEV geregelt sondern unterliegt dem Privatrecht. Daher kommt in diesem Fall der Vertragsgestaltung zwischen Auftraggeber und Energieausweis-Aussteller Bedeutung zu. Die Übergabe von Unterlagen, die über den reinen Energieausweis hinausgehen, kann separat vereinbart werden.
Hinweis: Der Energieausweis- Aussteller haftet allerdings für jeden erstellten Energieausweis. Seit der EnEV 2009 handelt ein Aussteller überdies laut § 27 (2) Nr. 3 ordnungswidrig, wenn er Daten verwendet, von deren Richtigkeit er nicht überzeugt ist. Daher sollte es in seinem Interesse sein, die Daten und die Berechnungen für die Gültigkeitsdauer des Energieausweises von 10 Jahren zu seiner eigenen Sicherheit aufzubewahren.
Der Energieausweisaussteller ist in jedem Fall laut § 20 verpflichtet fachlich zu prüfen, ob und welche kostengünstigen Modernisierungsmöglichkeiten für das konkrete Gebäude möglich sind und das EnEV-Formblatt „Modernisierungsempfehlungen“ dem Energieausweis beizufügen, siehe Anlage 10. Falls keine Modernisierungsempfehlungen möglich sind – zum Beispiel bei Neubauten und kürzlich umfassend energetisch sanierten Gebäuden-, muss er dies mit seiner Unterschrift auf dem Formblatt bestätigen. Die Erstellung von Modernisierungsempfehlungen ist eine verpflichtende Vorgabe der EnEV und darf auch nicht durch eine Vereinbarung zwischen Eigentümer und Aussteller wegfallen.
Die Modernisierungsempfehlungen dienen allerdings lediglich der Information des Eigentümers. Die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen ist nicht verpflichtend.
Doch je höher die Energiepreise steigen, desto mehr lohnt sich für Eigentümer die energetische Sanierung ihres Gebäudes. Maßnahmen wie die Dämmung von Dach und Wänden oder das Erneuern der alten Heizungsanlage können den Energieverbrauch und die damit verbundenen Kosten erheblich senken. Sie verschaffen dem Eigentümer langfristig mehr finanzielle Freiheit und steigern den Marktwert des Gebäudes, denn der Faktor „energetische Qualität“ wird zu einem immer wichtigeren Kriterium für Mieter und Käufer.
Oft lassen sich für die Bilanzierung von Gebäuden einige Bauteilkennwerte exakt ermitteln, einige jedoch auch nicht. Ist es zulässig, neben den realen Kennwerten die Vereinfachungen zu verwenden?
In § 9 Abs. 2 lässt die EnEV zu, dass bei bestehenden Gebäuden ein vereinfachtes Aufmaß erstellt wird und gesicherte Erfahrungswerte für baujahrstypische Bauteile und Anlagenkomponenten angewendet werden dürfen. Im Sinne einer praktischen Umsetzung der Verordnung gilt dies für alle oder auch für Anteile der Maße und Kennwerte. Sind einige Maße und Kennwerte bekannt, sollen sie Grundlage für die Berechnung sein. Nur die unbekannten Werte dürfen durch die Vereinfachungen ersetzt werden. Je mehr echte Werte, desto genauer das Ergebnis.
Die gesicherten Erfahrungswerte für baujahrstypische Bauteile und Anlagenkomponeten sind in den Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand können hier heruntergeladen werden.
Wo wird der Einsatz erneuerbarer Energien wie z.B. eine auf dem Dach installierte Solaranlage im Formular kenntlich gemacht? Wo erscheint die Solaranlage, wenn es sich nicht um einen Neubau handelt?
Immer mehr Eigentümer wünschen sich eine Kennzeichnung ihrer im Gebäude eingesetzten erneuerbaren Energien im Energieausweis. Grundsätzlich werden regenerative Energieträger wie z.B. Biomasse, die "zählbar" sind, im Formular unter den Energieträgern aufgeführt (ebenso wie z.B. fossile Energieträger). Hier wird die Solaranlage jedoch nicht aufgeführt.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 am 01.10.2009 auf Seite 1 des Energieausweis-Formulars im Bereich der allgemeinen Gebäudedaten der Einsatz erneuerbarer Energien anzugeben. Hierbei ist zu beschreiben, welche erneuerbare Energien und zu welchem Zweck diese im Gebäude eingesetzt werden - z.B. Thermische Solaranlage zur Trinkwarmwasserbereitung (siehe auch Musterformular nach EnEV 2009). ( 184 KB)
Laut EEWärmeG wird der Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Eine Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben! Für Neubauten sind zudem alternative Erfüllungsmöglichkeiten vorgesehen.
Zum Nachweis der Anforderungen des EEWärmeG wird zudem die Angabe "Sonstiges" auf Seite 2 des Formulars ersetzt durch die Angabe "Ersatzmaßnahmen". Der Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäude wird im Formular dadurch nicht deutlicher gekennzeichnet, bei Bedarf wird eine Zusatzdokumentation empfohlen. Dem Energieausweis-Aussteller steht es frei, nach Wünschen des Auftraggebers beliebig viele Informationen anzuhängen wie z.B. die technischen Daten der Solaranlage oder ein Foto.
Kann für mehrere aneinander gebaute Gebäude wie z.B. Reihenhäuser ein Energieausweis erstellt werden?
Im Sinne der EnEV handelt es sich bei Reihenhäusern, Wohnanlagen, Blockrandbebauungen etc. um einzelne Gebäude. Dabei gilt in aller Regel: EINE Hausnummer = EIN Gebäude.
Nur in Ausnahmefällen lässt die EnEV in Anlage 1 Nr. 2.7 folgendes zu:
"Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt." Dies gilt, wie gesagt, für den Neubau aneinander gereihter Häuser - klassische Reihenhäuser. Der Abschnitt 5 bezieht sich auf die Erstellung von Energieausweisen. Demnach ist auch bei Neubauten dennoch für jedes einzelne Gebäude ein gesonderter Energieausweis zu erstellen. Entsprechendes gilt für bestehende Reihenhäuser.
Wie wird eine Anlage bewertet, wenn der Wohngebäudeteil eines gemischt genutzten Gebäudes von einer gemeinsamen Heizungsanlage versorgt wird?
In der Neufassung der Bekanntmachungen ( pdf 472 KB) der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand vom Juli 2009 wird in Abschnitt 5 die Bewertung der Anlagentechnik eines bestehenden Wohngebäudes geregelt. Demnach darf bei dem Wohngebäudeteil eines gemischt genutzten Gebäudes rein rechnerisch eine eigene zentrale Einrichtung der Wärmeerzeugung und -speicherung sowie zentrale Warmwasserbereitung angenommen werden, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise der gemeinsam genutzten Einrichtung entspricht. Die Auslegung der Anlage erfolgt wie im reinen Wohngebäude jedoch nur auf die Fläche des zu berechnenden Gebäudeteils. Entsprechendes gilt auch für einen Nichtwohngebäudeteil.
Der Bedarfsausweis entsteht auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes und ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten. Die Farbverlaufsskala im Bedarfsausweis weist zwei verschiedene Werte aus, die sehr unterschiedlich ausfallen können – einen Wert für den Endenergiebedarf und einen für den Primärenergiebedarf.
Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, vom konkreten Gebäude jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden auch von eingebauter Beleuchtung und Kühlung. Am Endenergiebedarf sollten sich Verbraucher orientieren, wenn sie ihren künftigen Energieverbrauch und die Energiekosten abschätzen wollen.
Der Primärenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z.B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien). Der Primärenergiebedarf fällt dann besonders niedrig aus, wenn Erneuerbare Energien (Solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse) für die Energieversorgung im Gebäude eingesetzt werden. Am Primärenergiebedarf können Verbraucher erkennen, wie umweltfreundlich ihr Gebäude ist.
Die dena empfiehlt bei Wohngebäuden generell den Bedarfsausweis. Er erlaubt eine nutzerunabhängige Bewertung des Gebäudes. Bei der Erstellung eines Bedarfsausweises können die Modernisierungsempfehlungen auf der Basis einer technischen Analyse des Gebäudes ermittelt werde
Energieausweis > Energieausweis (allgemein)
Mit welchem Primärenergiefaktor werden Biogas und Biodiesel angesetzt?
Laut EnEV 2009 Anlage 1 Abschnitt 2.1.1 wird für flüssige oder gasförmige Biomasse in der Regel weiterhin der Primärenergiefaktor für Erdgas bzw. Erdöl angesetzt. Nur wenn die Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Gebäuden erzeugt wird, die mit dieser versorgt werden, darf stattdessen ein Primärenergiefaktor von 0,5 angesetzt werden.
Auch das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG), das seit 1.1.2009 in Kraft ist, lässt flüssige oder gasförmige Biomasse als Erneuerbaren Energieträger nur zu, wenn sie in einem BHKW oder einem Kraftwerk mit KWK eingesetzt wird. Hintergrund ist, dass Biomasse von der Ernährungs-, der Kraftstoff- und der Energiewirtschaft stark nachgefragt werden. Die vorhandenen Mengen sollen daher möglichst sinnvoll eingesetzt werden. Es wäre Verschwendung, die hochwertige Biomasse "einfach so" zu verfeuern. Sinnvoller ist die Stromgewinnung über KWK/BHKW. Die Berechnung erfolgt dann als Nah- oder Fernwärmesystem.
Langfristig wird es wie beim Strom auch einen Gasmix geben. Dann wird z.B. je nach Anteil Biogas am Gesamtgas der Primärenergiefaktor für den Gasmix sinken.
In welchen Fällen muss eine Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-Door-Test) durchgeführt werden?
Kann man auch nur Teile eines großen Gebäudes überprüfen, wenn der Aufwand zu groß ist?
Die Prüfung der Luftdichtigkeit ist lt. EnEV grundsätzlich freiwillig. Soll allerdings bei der Bilanzierung des Gebäudes eine verbesserte Luftwechselrate von 0,6 1/h angerechnet werden, so ist die Luftdichtigkeitsprüfung die Voraussetzung. Grundlage dieser Voraussetzung ist die DIN V 4108-6 Anhang D Tabelle D.3, deren Randbedingungen nach EnEV Anlage 1 Abschnitt 2.1.1 verbindlich zu verwenden sind. Auch bei der Berechnung von Wohngebäuden nach DIN V 18599 wird die abschließende Prüfung der Luftdichtigkeit gefordert, wenn mit einer besseren Luftwechselrate gerechnet werden soll.
In Bezug auf die anzurechnende Luftwechselrate nach DIN V 4108-6 Anhang D Tabelle D.3 gilt folgendes:
- n = 0,7 1/h, falls keine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt wird oder bei der Luftdichtheitsprüfung die Bedingung n50 < 3 1/h nicht erfüllt wird;
- n = 0,6 1/h, falls eine Luftdichtheitsprüfung durchgeführt wird oder bei der Luftdichtheitsprüfung die Bedingung n50 < 3 1/h erfüllt wird.
Wurde das Gebäude mit einem Luftwechsel von 0,6 1/h projektiert und zeigt sich bei der Prüfung, dass der Luftwechsel höher ist, so muss das Gebäude nachgebessert werden. Andernfalls ist der Energieausweis neu auszustellen.
Grundsätzlich bietet eine Luftdichtigkeitsprüfung dem Bauherren z.B. bei Errichtung eines Neubaus oder einer umfassenden Sanierung eines Bestandsgebäudes Sicherheit über die Qualität der Bauausführung. Wenn die Luftdichtigkeit geprüft wird, dann selbstverständlich für das ganze Gebäude. Anbieter der Messungen sind in der Lage, große Gebäude bei der Messung in sinnvolle Mess-Abschnitte zu unterteilen.
Ist die Angabe der CO2-Emissionen im Energieausweisformular freiwillig und auf welcher Berechnungsgrundlage werden die CO2-Emissionen auf Seite 2 des Energieausweises und in den Modernisierungsempfehlungen berechnet?
Im Muster des Energieausweises ist im Fall des Bedarfsausweises auf Seite 2 die freiwillige Angabe der CO2-Emissionen vorgesehen. Die Angabe ist bei allen Gebäudearten grundsätzlich freiwillig, es sei denn, eine Kommune oder Region schreibt etwas anderes vor. Es ist u.a. denkbar, dass eine Kommune im Rahmen eines regionalen Förderprogramms die Angabe der CO2-Emisionen einfordert. Ein Eigentümer kann zudem auf eigenen Wunsch mit dem Energieausweis-Aussteller vereinbaren, dass die CO2-Emissionen im Formular aufgeführt werden.
Die Berechnung erfolgt aus dem Energieträger in g/kWh und anhand des Endenergieverbrauchs für Heizung und Warmwasser bei Wohngebäuden, bei Nichtwohngebäuden für Heizung, Warmwasser, Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. Für die Berechnung gibt es keine zwingend zu verwendende Datenquelle. Jedoch liefern z.B. das Umweltbundesamt oder das Programm GEMIS Werte für die CO2-Emissionen.
Wie wird eine Heizungsanlage bei der Bilanzierung angesetzt, wenn einige leerstehende Wohnungen keine Beheizung haben?
Gebäude, die zur Sanierung sowie zum anschließenden Verkauf anstehen, verfügen häufiger über Gebäudeteile ohne Heizungsanlage, z.B. aufgrund des Ausbaus von Einzelöfen. Einen Energieausweis für diese Gebäude auszustellen, ist schwierig. Die EnEV behandelt das Thema nicht, der Gesetzgeber gibt somit keine eindeutige Vorgehensweise vor. Der Aussteller ist daher verpflichtet, mit seiner Fachkenntnis eine Lösung zu erarbeiten und diese mit dem Eigentümer = Auftraggeber zu vereinbaren, am besten schriftlich.
Folgende Herangehensweisen wären möglich:
- Der Aussteller könnte z.B. anbieten, zunächst den Ausweis anhand der projektierten Daten auszustellen und nach Inbetriebnahme der tatsächlichen Beheizung den "richtigen" Energieausweis gegen geringen Aufpreis nachzuliefern.
- Eine weitere mögliche Herangehensweise könnte sein, sich zu überlegen, wie das Gebäude in Zukunft möglicherweise beheizt wird. Bei reinen Wohngebäuden kann man davon ausgehen, dass alle Wohneinheiten wieder vermietet oder verkauft werden sollen. In diesem Fall muss der Energieausweis vorliegen und die Beheizung des gesamten Gebäudes wiedergeben.
- Möglicherweise gibt es bereits einen Kaufinteressenten. Dann könnte man Vorstellungen des Käufers über die Art der Beheizung bei der Erstellung des Energieausweises einbeziehen.
Die so genannte "76%-Regel" wurde mit der EnEV 2002 eigentlich eingeführt, um Gebäude mit innovativen Heizungstechniken, für die es keine Berechnungsregeln gab (vor allem Biomasse-Heizungen), trotzdem durch die EnEV zu erfassen. Hilfsweise wurde die 76 %-Regel auch dazu verwendet, die Anforderungen an Gebäude mit veralteten Beheizungsanlagen darzustellen, vornehmlich bei Anbauten, die über die alte Anlage im Bestandsgebäude mitversorgt werden. Zwischenzeitlich wurden jedoch die Normen angepasst, Biomasse- und andere damals innovative Heizungstechniken lassen sich darstellen und seit Einführung der DIN 4701-12 lassen sich auch alte Heizungsanlagen, Einzelöfen etc. von vor 1995 berechnen.
Der Gesetzgeber hat daher entschieden, dass die Regel überflüssig ist, sie entfällt mit Einführung der EnEV 2009 komplett. Für innovative Heizsysteme, für deren Berechnung es weder anerkannte Regeln der Technik noch gesicherte Erfahrungswerte gibt, können dann nach Anlage 2 Abschnitt 2.1.5 der EnEV 2009 Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften angesetzt werden.
Im Keller oder in einem Seitenflügel eines Wohngebäudes befindet sich ein Schwimmbad, das allen Mietern zur Verfügung steht. Wie wird ein Energieausweis erstellt?
Im Sinne der EnEV § 22 Abs. 1 handelt es sich hier um ein gemischt genutztes Gebäude, da das Schwimmbad eine von der Wohnnutzung deutlich zu unterscheidende Nutzung darstellt. Hinsichtlich des EnEV-Nachweises über energetische Anforderungen und der Erstellung eines Energieausweises sind die beiden Gebäudeteile getrennt zu behandeln.
Wird für die Vermietung ein Energieausweis benötigt, so sind zwei Ausweise zu erstellen, da auch das Schwimmbad "vermietet" wird, sprich: von den Mietern oder Eigentümern genutzt werden kann.
Ein Gebäude wurde gerade saniert, ein anderes ist erst wenige Jahre alt. Müssen dann trotzdem Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen werden?
Nach § 20 (1) sind dem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen beizufügen, wenn Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich sind. In der Begründung wird Wert auf die Kostengünstigkeit der Maßnahmen gelegt - es geht dem Gesetzgeber nicht darum, sämtliche technisch machbaren Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ist das Gebäude vor kurzem vollständig saniert worden oder ist erst wenige Jahre alt und sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, so hat dies der Aussteller dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen. Dazu enthält die Seite mit den Modernisierungsempfehlungen die Möglichkeit zum Ankreuzen: ...sind möglich/ ...sind nicht möglich.
Ändert sich das Berechnungsverfahren der EnEV 2009 gegenüber der EnEV 2007? Dürfen die einzelnen Werte des Referenzgebäudes beim geplanten Gebäude unterschritten und entsprechend mit besseren Werten anderer Bauteile kompensiert werden?
Die EnEV 2009 schreibt auch für Wohngebäude in § 3 das Referenzgebäudeverfahren vor. Somit muss auch für Wohngebäude der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs anhand eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung ermittelt werden. Es besteht dann Wahlfreiheit zwischen zwei verschiedenen Rechenverfahren. Das eine Verfahren entspricht exakt dem Verfahren der EnEV 2007. Es beruht auf DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10. Das andere Verfahren wird an die Berechnung für Nichtwohngebäude angepasst und erfolgt nach DIN V 18599.
Nur Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung müssen beim Referenzgebäude genauso sein, wie beim tatsächlich geplanten Gebäude. In der Wahl der U-Werte, Verglasung, Heizung und Warmwasserbereitung ist der Planer frei, solange HT' und QP' eingehalten werden.
Darf in Details von einem definierten Standardnutzungsprofil abgewichen werden (z.B. bei der Nutzungsdauer oder dem Luftwechsel)?
Nach Anlage 2 Nr. 2.2.2 der EnEV kann ein Nutzungsprofil individuell bestimmt werden. Dies gilt im Prinzip nur für Zonen, für die kein Nutzungsprofil in der DIN V 18599 Teil 10 beschrieben ist. Im Fall von Gebäuden, die z.B. abweichende Nutzungszeiten haben als im Standardnutzungsprofil vorgesehen, ist davon auszugehen, dass trotzdem das Standardnutzungsprofil unverändert übernommen werden soll. Siehe auch die Bemerkung in der Begründung der zur EnEV zu Anlage 2 Nr. 2.2.2: "Vorrang haben immer die Standardprofile nach Norm."
Hintergrund ist das vorrangige Ziel der EnEV, für viele Gebäude einer Nutzungsart einen energetischen Standard unter den vorgegebenen Randbedingungen zu definieren. Weniger geht es um die realistische Abbildung des konkreten Gebäudes.
Ist auch dann nur ein Energieausweis auszustellen, wenn Gewerbeeinheiten eines Gebäudes über verschiedene Etagen verteilt und von wesentlich unterschiedlicher Nutzung sind?
Für den Fall verschiedener Nichtwohn-Nutzungen sieht die EnEV vor, das Gebäude in Zonen einzuteilen. Es wird dann ein Ausweis für alle Zonen zusammen erstellt. Siehe dazu EnEV Anlage 2 Nr. 2.2.1 und in den Bekanntmachungen der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand unter Nr. 2.2. Bei der Zonierung von bestehenden Gebäuden genügt eine Toleranz bei der Zonenflächenermittlung von ±10%. Auf Seite 2 des Musters Energieausweis für Nichtwohngebäude ist ein Feld für die Liste der verschiedenen Zonen vorgesehen.
In den Ferien fallen in Schulen fast keine Energieverbräuche an - wird dieser Leerstand bei der Erstellung von Energieausweisen berücksichtigt?
Schulgebäude werden in der Ferienzeit gemäß ihrer Nutzung nicht benutzt und entsprechend nicht oder (im Winter) nur geringfügig beheizt. Dieser "Leerstand" wird über das Nutzungsprofil abgebildet, der Planer braucht keine weiteren Annahmen zu treffen. Das Gleiche gilt im Übrigen für die Vergleichswerte bei Verbrauchsausweisen, auch hier ist dieser nutzungsbedingte Leerstand bei den Vergleichsbauten berücksichtigt.
Bei Kachelöfen und Kaminöfen, die während der Heizperiode einen Anteil an der Beheizung übernehmen, stellt sich die Frage, ob diese bei der Erstellung von Energieausweisen zu berücksichtigen sind. Dabei spielen folgende Kriterien eine Rolle:
- Deckungsanteile von Kachel- oder Kaminofen und anderem Erzeuger,
- Abgabe der Wärme ausschließlich an den Aufstellraum oder zusätzliche Wärmeabgabe an den Heizkreis,
- Beschickung des Kachel- oder Kaminofens per Hand (handbeschickt) oder automatisch.
In der Praxis treten die verschiedensten Konstellationen beim Einsatz von Kachel- und Kaminöfen in Wohngebäuden auf. Die folgenden Beispiele geben eine Hilfestellung für die Bewertung und mögliche Handhabung bei der Bilanzierung:
- Der Grundlasterzeuger kann das gesamte Gebäude ganzjährig beiheizen: Wenn mit dem Grundlasterzeuger (z.B. einer Gaszentralheizung) das gesamte Gebäude ganzjährig beheizt werden kann, ist die Benutzung des Kachel- oder Kaminofens dem Nutzer überlassen und der Ofen wird nicht zur Berechnung des Primärenergiebedarfs im Sinne der EnEV mit einbezogen.
- Ein Kachelofen oder Kaminofen ist alleiniger Wärmeerzeuger: Wenn Kachel- oder Kaminöfen Grundlasterzeuger sind, werden sie wie alle anderen Erzeuger energetisch bewertet. Für die Berechnung sind in den Normen Effizienzkennzahlen hinterlegt.
- Der Grundlasterzeuger ist nicht für die ganzjährige Beheizung des gesamten Gebäudes ausgelegt und der Kachel- oder Kaminofen wird zur Beheizung benötigt: Wird der Kachel- oder Kaminofen zur Beheizung benötigt, weil der Grundlasterzeuger nur für die Überganszeit ausgelegt ist, so kann der Ofen mit in die Berechnung einfließen, wenn er ausschließlich den Aufstellraum beheizt. Solche dezentralen Kachelöfen, Raumheizer und Kamine als Spitzenlasterzeuger sind in den Normen mit Effizienzkennzahlen hinterlegt. Bei dieser Beheizungsart sind alle Kombinationen von Deckungsanteilen berechenbar.
- Der handbeschickte Kachel- oder Kaminofen speist seine Wärme teilweise in den Heizkreis ein und ist somit an das Heizsystem des Gebäudes angeschlossen: Wird die Wärme eines zentralen handbeschickten Kachel- oder Kaminofens teilweise in den Heizkreis eingespeist, z.B. mittels einer Wassertasche, so liegen durch die Normen keine Berechnungsverfahren vor, sofern dieser Erzeuger nur Spitzenlasterzeuger ist. Diese "zentralen handbeschickten Biomassewärmeerzeuger" können in den Normen nur als Grundlasterzeguer berechnet werden, d.h. sie müssen deutlich mehr als 50% des Wärmebedarfs decken. Decken sie einen geringeren Wärmebedarf, können sie anhand der derzeit geltenden Normen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Die EnEV sieht in solchen Fällen jedoch die Möglichkeit vor, bei der Berechnung Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen (siehe Anlage 1, Nr. 2.1.3 EnEV). Demnach könnte zur Berechnung in diesem Fall ein automatisch beschickter Biomassekessel (z.B. Holzkessel) angesetzt werden.
- Der automatisch beschickte Biomassekessel wird mit einem fossilen Heizkessel kombiniert, beide Kessel speisen Wärme in denselben Heizkreis ein: In diesem Fall ist der automatisch beschickte Biomassekessel berechenbar. Er kann bei der Berechnung sowohl als Grundlast- als auch als Spitzenlasterzeuger eingesetzt werden.
Im Energieausweis für Nichtwohngebäude nach EnEV 2009 findet sich kein Wert für HT mehr. Wie wird nun die energetische Qualität der Gebäudehülle beschrieben?
In der EnEV 2009 wird der Transmissionswärmetransferkoeffizient HT' durch mittlere U-Werte (Ū) ersetzt. Dazu werden diese in vier Gruppen eingeteilt (Anlage 2, Nr. 1.3 und 2.1.4):
- alle opaken, das heißt lichtundurchlässige Bauteile gemeinsam;
- Vorhangfassaden;
- Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln und
- alle anderen transparenten Bauteile, die nicht in vorherigen Kategorien enthalten sind.
Die bisherige Differenzierung nach dem Fensterflächenanteil entfällt damit.
Es darf für die opaken Bauteile, die an Außenluft grenzen, ein flächengewichteter Wärmedurchgangskoeffizient für das ganze Gebäude gebildet und bei der zonenweisen Berechnung nach DIN V 18599-02 verwendet werden. Dies stellt eine Vereinfachung dar, da bisher der Transmissionswärmetransferkoeffizient für jede Zone gebildet werden musste und erst dann eine Flächenwichtung stattfand. Für die anderen Bauteile, vor allem Fenster etc., erfolgt der Nachweis nach wie vor zonenweise.
Ein Gebäude wurde gerade saniert, ein anderes ist erst wenige Jahre alt. Müssen dann trotzdem Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen werden?
Nach § 20 (1) sind dem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen beizufügen, wenn Maßnahmen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes möglich sind. In der Begründung wird Wert auf die Kostengünstigkeit der Maßnahmen gelegt - es geht dem Gesetzgeber nicht darum, sämtliche technisch machbaren Verbesserungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Ist das Gebäude vor kurzem vollständig saniert worden oder ist erst wenige Jahre alt und sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, so hat dies der Aussteller dem Eigentümer anlässlich der Ausstellung des Energieausweises mitzuteilen. Dazu enthält die Seite mit den Modernisierungsempfehlungen die Möglichkeit zum Ankreuzen: ...sind möglich/ ...sind nicht möglich.
Wie ist zu verfahren, wenn Gebäude mit Nutzungen zu berechnen sind, für die in der DIN V 18599 Teil 10 kein Nutzungsprofil definiert ist (z.B. Wäschereien, Sporthallen mit Zuschauerbereich, Sport- und Freizeitbäder, leerstehende Gewerbeeinheiten)?
Nach EnEV Anlage 2 Nr. 2.2.2 kann für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 aufgeführt sind, die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4 DIN 18599-10 (Sonstige Aufenthaltsräume) verwendet werden.
Bei bekannten, aber nicht aufgeführten Nutzungen, kann nach o.g. Absatz ein individuelles Nutzungsprofil erstellt werden. Dieses Profil wird sowohl beim Referenzgebäude als auch beim realen Gebäude angewendet. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.
Mit dem Erscheinen des neuen Teils 100 der DIN V 18599 wird der Katalog der Nutzungsprofile aus Tabelle 4 der DIN V 18599-10 um einige Nutzungen erweitert, z.B. Labore, Sauna, Arztpraxen, und Lagerhallen. Der neue Normteil enthält ebenfalls einen Hinweis, wie ein neues Nutzungsprofil zu erstellen ist.
Wie wird die Nettogrundfläche (NGF) von Nichtwohngebäuden ermittelt?
Sowohl beim Energiebedarfsausweis bzw. Energieverbrauchsausweis für ein bestehendes Nichtwohngebäude als auch bei der Nachweiserstellung für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude (Energiebedarfsausweis) ist laut EnEV § 2 Nr. 15 die beheizte oder gekühlte Nettogrundfläche (NGF) die Bezugsgröße für den Primärenergiebedarf.
Die in der EnEV zitierten anerkannten Regeln der Technik bei Ermittlung der Bezugsfläche beziehen sich vor allem auf die DIN 277 "Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau".
Demnach setzt sich die Nettogrundfläche (NGF) zusammen aus:
- Nutzfläche (NF),
- Technischer Funktionsfläche (TF, z.B. Heizungsräume) und
- Verkehrsfläche (VF, z.B. Flure und Treppen).
Zur Nettogrundfläche zählen also die Grundflächen von:
- freiliegenden Installationen,
- fest eingebauten Gegenständen (z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräte, Bade- oder Duschwannen),
- nicht raumhohen Vormauerungen und Bekleidungen,
- Einbaumöbeln, versetzbaren Raumteilern,
- Installationskanälen und -schächten und
- Aufzugsschächten.
Zur Nettogrundfläche gehört nicht die Konstruktionsfläche (KGF - Grundfläche der aufgehenden Bauteile aller Grundrissebenen). Flächen von beispielsweise Wänden, Stützen oder Fensteröffnungen werden demnach nicht berücksichtigt.
Zur beheizten oder gekühlten Nettogrundfläche gehören nach § 2 Nr. 4. und Nr. 5. auch Flächen oder Zonen, die über Raumverbund beheizt oder gekühlt werden, wie z.B. Treppenhäuser zwischen ansonsten beheizten Büroräumen. Nicht thermisch konditioniert wäre z.B. eine große Lagerhalle, die auf weniger als 12 Grad Celsius beheizt wird oder nicht thermisch konditionierte, wenn auch belüftete Abstellflächen und Tiefgaragen. Diese Abgrenzung stammt aus einer Auslegungen zur EnEV durch das Deutsche Institut für Bautechnik DIBt (9. Staffel). Sie können Sie hier einsehen:
http://www.dibt.de/de/aktuelles_energieeinsparverordnung.html
Bei bestimmten Nutzungen, etwa Büros, darf der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem im Referenzgebäude nur zu 50 % angerechnet werden. Bedeutet dies, dass eine geplante Kühlung im Referenzgebäude nur zur Hälfte berücksichtigt wird?
Seit Inkrafttreten der EnEV 2009 darf der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage in bestimmten Gebäudezonen zu 50 % angerechnet werden, siehe Anlage 2 Tabelle 1 Zeile 7 der neuen EnEV. Die EnEV 2007 verlangte hier sogar, den Kühlbedarf in diesen Nutzungen ganz auf Null zu setzen.
Hintergrund ist laut der Begründung zur EnEV 2009 die Tatsache, dass bei den betroffenen Gebäuden schon nach bisherigem Anforderungsniveau die alte Vorgabe an die Grenze der Wirtschaftlichkeit führt, sobald in das ausgeführte Gebäude eine Klimaanlage eingebaut wird. Ein Beibehalten der Regelung hätte dazu geführt, dass bei diesen Nutzungen für die Verschärfung der Anforderungen kein Spielraum mehr bestanden hätte, zumal heute vielfach Klimaanlagen eingebaut werden, um auch in heißen Sommern behagliche Raumtemperaturen garantieren zu können.
Die Berechnung des zu errichtenden Gebäudes wird selbstverständlich mit der geplanten Klimaanlage gerechnet. Unter Nummer 2.1.2 der Anlage 2 der EnEV wird gefordert, den Primärenergiebedarf für Kühlung zu bilanzieren, wenn die Kühlfunktion mehr als zwei Monate im Jahr und mehr als zwei Stunden am Tag vorgesehen ist. Natürlich ist es nicht verboten, auch bei den in Anlage 2 genannten Nutzungen eine Klimaanlage einzubauen. Der damit einhergehende erhöhte Energiebedarf muss dann jedoch durch andere Maßnahmen kompensiert werden.
Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei oder mehr Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an, bei Nichtwohngebäuden wird darüber hinaus ein Stromverbrauchskennwert gebildet. Um den Energieverbrauchskennwert zu ermitteln, wird der tatsächliche Energieverbrauch mithilfe eines standortbezogenen Klimafaktors bereinigt. So führt beispielsweise ein hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu einer schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch in einem Gebäude oder einer Wohnung kann aufgrund des Witterungseinflusses vom Energieverbrauchskennwert abweichen.
Das Ergebnis im Verbrauchsausweis ist stark vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig. Wird in einem energetisch schlechten Gebäude kaum geheizt, so kann der Energieausweis trotzdem sehr gut ausfallen.
Energieausweis > Energieausweis (allgemein)
Nach § 16 ff EnEV sind alle Eigentümer von Wohngebäuden seit dem 01. Januar 2009 verpflichtet, bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing dem potenziellen Nutzer einen Energieausweis zugänglich zu machen. Für Gebäude ab 5 Wohneinheiten besteht Wahlfreiheit zwischen einem Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. (Hinweis: Nur bei Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten, bei denen der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die nicht auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 modernisiert wurden, ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.)
Bei Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigt der beauftragte Energieausweis-Aussteller die Verbrauchsdaten aus den vorhergehenden letzten drei Abrechnungs- oder Kalenderjahren.
Grundsätzlich stehen hier die Interessen des Mieters und des Vermieters einander gegenüber:
- Laut einer Stellungnahme einer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten individuelle Verbrauchswerte als personenbezogene Daten und fallen somit unter das Datenschutzgesetz.
- Es besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, die Verbrauchsdaten vom Mieter oder vom Versorgungsunternehmen zu erhalten, um so den kostengünstigeren Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausstellen zu können.
- Sind nicht alle Mieter/ Eigentümer eines Gebäudes bereit, ihre Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen, kann kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
- Aus Datenschutzgründen ist nicht sichergestellt, dass Verbrauchsdaten vom Energieversorgungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden können.
- Auch wenn für Nachtspeicherheizungen keine separaten Stromzähler vorhanden sind, ist kein Verbrauchsausweis möglich.
Um hier zu einer praktikablen Lösung zu kommen, schlägt die Datenschutzbeauftragte folgendes vor: Soll für Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten ein Verbrauchsausweis erstellt werden, so wird das Einverständnis der Mieter benötigt. Bei größeren Gebäuden (ab drei WE) können die Daten, wenn das Einverständnis nicht vorliegt, anonymisiert und zusammengefasst werden und dann weitergegeben werden. Ausführlich beschrieben wird die Problematik auf der Website des Landesamtes für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde zwar durch die Datenschutzbeauftragte von NRW veröffentlicht, das Verfahren ist aber mit dem BundesDSchBeauftragten abgestimmt und gilt bundesweit einheitlich.)
Zu einem anderen Urteil kam das Amtsgericht Ettlingen. Demnach sieht das Gericht eine Nebenpflicht der Mieter aus dem Mietvertrag, dem Vermieter die angeforderten Verbrauchsdaten für die Heizungskosten zu überlassen. In einer Vielzahl von Mietverhältnissen ermittelt der Vermieter die jeweiligen Heizkosten der Mieter selbst und berechnet diese in seiner Nebenkostenabrechnung. In einem solchen Fall stünden dem Vermieter die Daten zur Erstellung eines Energiepasses ja auch zur Verfügung.
Ein kostenpflichtiger Download der Urteilsbegründung ist hier.
Darf bei einem energetisch sanierten Gebäude ein Energieausweis auf Grundlage der Verbrauchsdaten ausgestellt werden, die vor der Sanierung erfasst wurden?
Grundsätzlich ist nach § 16 Abs. 1 EnEV ein Energieausweis auszustellen, wenn...
- ... im Zuge einer Sanierung Änderungen an der Gebäudehülle vorgenommen werden oder
- ... die Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird
- und im Zuge dieser Maßnahmen ingenieurmäßige Berechnungen gemäß EnEV durchgeführt werden.
Laut EnEV §17 (2) ist in den Fällen von § 16 (1) grundsätzlich ein Bedarfsausweis auszustellen. Wurden allerdings keine Berechnungen im Zuge einer Sanierung durchgeführt, besteht im Prinzip Wahlfreiheit. Die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist hier jedoch nicht sinnvoll, da eine schlechtere Aussage über die energetische Qualität des Gebäudes als vorhanden getroffen wird. Das kann auch nicht im Interesse des Gebäudeeigentümers sein. Eine Kommune z.B. würde im Rahmen der Aushangpflicht sicher keinen Energieausweis öffentlich aushängen, der das Gebäude schlechter darstellt als es ist. Ebenso würde kein Vermieter bei Sanierung und Neuvermietung potenziellen Neumietern die Heizkosten vor der Sanierung als tatsächlich zu erwartende Kosten mitteilen.
Wie kann trotz unregelmäßiger Ölbetankung die Witterungsbereinigung durchgeführt werden?
Bei Abrechnungszeiträumen, die deutlich von einem Jahr abweichen, können die Klimafaktoren des DWD, die jeweils 12 Monate umfassen, nicht verwendet werden. Es ist dann notwendig, die einzelnen Tageswerte oder mindestens die einzelnen Monatswerte der Gradtagszahlen beim DWD anzufordern. Von einigen Softwareherstellern wissen wir, dass sie die tagesgenauen Gradtagszahlen in ihrer Software integriert haben.
Dieses Vorgehen entspricht auch der Empfehlung des Instituts für wirtschaftliche Oelheizung e.V..
Wie überprüft man, ob ein Gebäude dem Wärmeschutzstandard von 1977 entspricht, um herauszufinden, ob noch ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann?
Nach EnEV § 17 (1) besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, mit der Ausnahme von "kleinen, alten, unsanierten Gebäuden". Konkret heißt das: Wurde das Gebäude nicht durch Modernisierungsmaßnahmen nachträglich auf das Niveau der WSchV 1977 gebracht, so muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Zur einfachen Überprüfung, ob das Gebäude dem Niveau der WSchV 1977 entspricht finden Sie in den Bekanntmachungen ( 472 KB) der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand, Abschnitt 7, eine Anleitung.
Wesentlich ist also nicht das Baujahr, sondern wann der Bauantrag gestellt wurde, was gerade bei Gebäuden, die 1978 oder wenig danach gebaut wurden, einer Überprüfung bedarf.
Wie wird der Anteil der Energie für Heizung bei zentralem Stromzähler für das gesamte Gebäude ermittelt, wenn der Heizenergiebedarf über Strom gedeckt wird?
Wird ein Gebäude mithilfe einer strombetriebenen Heizung versorgt und gibt es nicht zwei getrennte Zähler für den Heizenergieanteil und den übrigen Stromverbrauch, ist eine Witterungsbereinigung nicht durchführbar.
Für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist laut EnEV § 19 (1) jedoch die Berechnung des witterungsbereinigten Heizenergieverbrauchskennwerts eine zwingende Voraussetzung. Nur wenn diese Berechnung durchgeführt werden kann, ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises möglich.
Verbräuche von elektrischen Ergänzungsheizungen (z.B. in raumlufttechnischen Anlagen) werden dem Stromverbrauchskennwert zugerechnet, auf eine Witterungsbereinigung kann in diesen Fällen verzichtet werden.
Energieausweis > Energiebedarfsausweis
Wenn kostengünstige Verbesserungen zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes möglich sind, sind diese in Form von kurz gefassten Modernisierungsempfehlungen dem Energieausweis beizufügen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis handelt.
"Kostengünstige Verbesserungsvorschläge" sind im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) gemeint und sollen den Gedanken der Rentabilität hervorheben. Die Maßnahmen sollen wirtschaftlich vertretbar sein und nicht theoretisch mögliche Wege zur Perfektionierung aufzeigen. Laut Begründung zur EnEV 2007 wird davon ausgegangen, dass Empfehlungen nicht möglich sind, wenn es sich um einen Neubau oder ein nach EnEV saniertes Gebäude handelt. Die Formulierung "nicht möglich" bezieht sich jedenfalls nicht auf fehlende Informationen über das Gebäude. Diese muss sich der Aussteller des Energieausweises besorgen, um fachlich fundierte und sinnvolle Empfehlungen geben zu können. Auch beim verbrauchsbasierten Energieausweis ist deshalb eine Erhebung von Gebäudedaten, von bereits durchgeführten Sanierungen und groben Angaben über den Zustand der Gebäudehülle und der Anlage eine wichtige Voraussetzung zur Erstellung eines EnEV-konformen Energieausweises.
Kann für mehrere Gebäude eines Alten- oder Wohnheims ein Ausweis erstellt werden, wenn sie über eine gemeinsame Verbrauchserfassung verfügen?
Laut § 2 EnEV gehören Alten- und Pflegeheime sowie Wohnheime zu den Wohngebäuden. Zwar legen die Bekanntmachungen ( pdf 292 KB) der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand in Nr. 2.2.1 fest, dass für mehrere Gebäude einer Liegenschaft ein Ausweis ausgestellt werden darf, wenn aufgrund fehlender Messeinrichtungen keine Daten der einzelnen Gebäude zu ermitteln sind.
Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für Nichtwohngebäude: Die Übertragbarkeit auf Wohngebäude ist in der EnEV nicht geregelt. Somit sind in diesem Fall Bedarfsausweise auszustellen.
Darf man den Energieverbrauch auf ein Jahr hochrechnen, wenn die vorliegenden Daten nicht ein ganzes Abrechnungs- oder Kalenderjahr umfassen?
Für die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes müssen mindestens die Daten der drei vorhergehenden Abrechnungs- oder Kalenderjahre vorliegen. Eine Hochrechnung von Daten aus weniger als 12 Monaten auf das ganze Jahr, bzw. von zwei Jahren auf drei Jahre ist laut EnEV nicht erlaubt.
Werden bei der Umrechnung von der Wohnfläche auf die Gebäudenutzfläche Balkone und Terrassen abgezogen?
Die EnEV bietet als Vereinfachung die Möglichkeit an, von der Wohnfläche über einen pauschalen Faktor auf die Gebäudenutzfläche AN zu schließen, die im Energieausweis als Bezugsfläche zugrunde gelegt wird. Laut § 19 (2) kann die Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.
In der Wohnfläche befinden sich laut II. BV und WFlVO auch zum Teil Terrassen- und Balkonflächen außerhalb der wärmeübertragenden Hüllfläche. Ein Abzug dieser Flächen ist laut EnEV nicht vorgesehen. Doch gerade wenn die außen liegenden Flächen sehr groß sind, ist es ratsam, eine genauere Berechnung von AN durchzuführen, da das Ergebnis im Energieausweis ansonsten verzerrt wird.
Andererseits sind in der Wohnfläche Flächen von beheizten Kellerräumen oder Verkehrsflächen nicht enthalten. Diese werden über den Umrechnungsfaktor berücksichtigt und müssen nicht gesondert addiert werden.
Können Energieverbrauchsdaten der Jahre 2003 bis 2005 auf die Jahre 2006 bis 2008 portiert und dann ein Energieausweis erstellt werden?
Energieverbrauchswerte können nicht "portiert" werden.
In § 19 (3) EnEV ist beschrieben, dass die Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt anzusetzen sind. Das heißt, wird der Ausweis in 2008 erstellt, so sind die Verbrauchsdaten der Jahre 2005 bis 2007 anzusetzen bzw. kann sich der Zeitraum entsprechend der Ablesezeiträume lediglich um einige Monate verschieben.
Wenn ein Verbrauchsausweis mangels Daten nicht ausgestellt werden kann, so ist ein Bedarfsausweis auszustellen.
Bei der Erstellung von Energieverbrauchsweisen für Nichtwohngebäude kann die thermisch konditionierte Nettogrundfläche (NGF) auch vereinfacht ermittelt werden. Hierzu werden in der " Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand ( pdf 292 KB) " in Anlage 1 Flächenumrechnungsfaktoren fFläche angegeben – jedoch nur für bestimmte Gebäudekategorien
So kann für Flächenangaben in:
- Bruttogrundfläche (BGF),
- Hauptnutzfläche (HNF) und
- Nutzfläche (NF)
die Nettogrundfläche (NGF) mit Flächenumrechnungsfaktoren vereinfacht ermittelt werden.
Die Umrechnungsfaktoren für öffentliche Gebäude berücksichtigen jedoch nicht die Frage der Konditionierung der Flächen. Insofern müssen vor der Umrechnung die Flächen von unbeheizten und ungekühlten Lagern, Tiefgaragen etc. herausgerechnet werden.
Kann ein Verbrauchsausweis erstellt werden, wenn nicht von allen Nutzern Daten vorliegen? Unterliegen die Verbrauchsdaten dem Datenschutz?
Nach § 16 ff EnEV sind alle Eigentümer von Nichtwohngebäuden seit dem 01. Juli 2009 verpflichtet, bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing dem potenziellen Nutzer einen Energieausweis zugänglich zu machen. Für Nichtwohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis. Für Nichtwohngebäude mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für einen große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen, besteht Aushangpflicht, d.h. ein Energieausweis ist an einer gut sichtbaren Stelle öffentlich auszuhängen.
Bei Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigt der beauftragte Energieausweis-Aussteller nach § 19 (3) der EnEV 2009 die Verbrauchsdaten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperiode einschließt.
Grundsätzlich gilt Folgendes:
- Laut einer Stellungnahme einer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten individuelle Verbrauchswerte als personenbezogene Daten der Mietparteien und fallen somit unter das Datenschutzgesetz.
- Es besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters, die Verbrauchsdaten vom Mieter oder vom Versorgungsunternehmen zu erhalten, um so den kostengünstigeren Energieausweis auf Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausstellen zu können.
Allerdings werden ausschließlich personenbezogene Daten durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Das BDSG definiert in § 3 (1), dass "Personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person) sind." Somit werden die Daten von juristischen Personen nicht vom BDSG erfasst.
Im Einzelfall kommt es bei einem Nichtwohngebäude also darauf an, ob der Energieverbrauch durch natürliche oder juristische Personen verursacht wird. Beispielsweise sind die Energieverbräuche von Büroräumen, die durch eine GmbH oder AG o.ä. genutzt werden, keine personenbezogenen Daten. Es wird also kein Einverständnis der Firma bei der Weitergabe der Daten benötigt. Anders ist es beispielsweise bei einem Laden, der durch eine einzige Selbständige (mit oder ohne Angestellte) betrieben wird, hier handelt es sich um personenbezogene Daten.
Um bei personenbezogenen Daten zu einer praktikablen Lösung zu kommen, schlägt die Datenschutzbeauftragte folgendes Verfahren vor: Soll für Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten ein Verbrauchsausweis erstellt werden, so das Einverständnis der Mieter benötigt. Bei größeren Gebäuden (ab drei Nutzungseinheiten) können die Daten, wenn das Einverständnis nicht vorliegt, anonymisiert und zusammengefasst werden und dann weitergegeben werden. Ausführlich beschrieben wird die Problematik auf der Website des Landesamtes für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
(Anmerkung: Die Stellungnahme wurde zwar durch die Datenschutzbeauftragte von NRW veröffentlicht, das Verfahren ist aber mit dem BundesDSchBeauftragten abgestimmt und gilt bundesweit einheitlich.)
Zu einem solchen Urteil kam das Amtsgericht Ettlingen bezüglich der Verbrauchsdaten in einem Wohngebäude. Demnach sieht das Gericht eine Nebenpflicht der Mieter aus dem Mietvertrag, dem Vermieter die angeforderten Verbrauchsdaten für die Heizungskosten zu überlassen. In einer Vielzahl von Mietverhältnissen ermittelt der Vermieter die jeweiligen Heizkosten der Mieter selbst und berechnet diese in seiner Nebenkostenabrechnung. In einem solchen Fall stünden dem Vermieter die Daten zur Erstellung eines Energieausweises ja auch zur Verfügung.
Ein kostenpflichtiger Download der Urteilsbegründung ist hier möglich.
In der Stromrechnung für ein Produktionsgebäude ist nur der Gesamtstromverbrauch erfasst, jedoch fehlen separate Daten für z.B. den Stromverbrauch zum Antrieb der Produktionsmaschinen. Muss dieser Verbrauch bei Ausweiserstellung herausgerechnet werden?
Das Formular des Energieausweises für Nichtwohngebäude enthält auf Seite 3 im Feld "Stromverbrauchskennwert" die Möglichkeit anzukreuzen, welche Stromverbraucher im Kennwert enthalten sind – und welche nicht:
- Zusatzheizung,
- Warmwasser,
- Lüftung,
- eingebaute Beleuchtung,
- Kühlung,
- Sonstiges.
Im Feld "Sonstiges" kann eine freie Angabe erfolgen. Die Begründung der EnEV zu § 19 (2) weist ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin. Hintergrund ist vermutlich eine in den meisten Fällen fehlende gesonderte Strommessung für die verschiedenen Verbrauchsarten der EnEV. Somit muss der Stromverbrauch zum Antrieb der Produktionsmaschinen nicht herausgerechnet werden.
Gleichzeitig muss der Aussteller von Energieausweisen auf die Plausibilität der Daten achten. Es kommt also darauf an, wie das Gebäude genutzt wird und welcher Anteil des Gesamtstromverbrauchs auf die Nutzungsarten entfällt, die unter den Anwendungsbereich der EnEV fallen und auf jene Nutzungsarten, die nicht von der Verordnung erfasst werden - z.B. für Produktionsprozesse. Ist der Anteil zu hoch, so wird die Aussage des Verbrauchsausweises sehr in Frage gestellt.
In einem Gebäude stehen mehrere Mieteinheiten leer. Wie wird dieser Leerstand beim Energieausweis berücksichtigt?
Laut EnEV § 19 (3) ist der Leerstand rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. In der Neuauflage der Bekannmachungen der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand ist nun ein Berechnungsverfahren für die Berücksichtigung von längerem Leerstand in Abschnitt 5 enthalten. Dabei wird ein Leerstandsfaktor gebildet, der vom zeitlichen und räumlichen Leerstand abhängt. Um längeren Leerstand handelt es sich, wenn z.B. ca. 100 m² von 1000 m² Nutzfläche für ein Jahr leergestanden haben.
Allerdings ist davon auszugehen, dass es ein Maß an Leerstand gibt, das nicht mehr zu sinnvollen Verbrauchsergebnissen führt. In den o.g. Bekanntmachungen soll das beschriebene Verfahren nur angewendet werden, wenn der Leerstandsfaktor höchstens 30 % beträgt, wenn also z.B. 300 m² von 1000 m² über die gesamten drei Jahre leergestanden haben.
Bei einem höheren Leerstandsfaktor kann davon ausgegangen werden, dass die in dem entsprechenden Zeitraum gemessenen Verbrauchsdaten keine "geeigneten Verbrauchsdaten" im Sinne des § 19 (3) der EnEV darstellen. Es kann dann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden.
Die Verbrauchswerte für Heizung müssen witterungsbereinigt werden, die Warmwasserverbräuche und alle anderen Stromverbraucher werden hingegen nicht witterungsbereinigt. Eine Aufschlüsselung nach Heizungs- und Warmwasserverbrauch ist demzufolge notwendig. Nach Abschnitt 2.1 der Bekanntmachungen ( pdf 292 KB) der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, die im Juli 2009 neu veröffentlicht wurden, gibt es dafür fünf Möglichkeiten:
- vorrangig als Messwert, oder ersatzweise
- aus Rechenwerten nach anerkannten Regeln der Technik; z.B. nutzungs- und flächenbezogene Werte nach Anlage 2 EnEV, sowie nach DIN V 18599-10
- nach einem der in der Heizkostenverordnung beschriebenen und für Nichtwohngebäude geeigneten Verfahren - das in § 9 (2) Satz 4 Heizkostenverordnung beschriebene Verfahren ist jedoch für Nichtwohngebäude ungeeignet;
- als Pauschalwert von 5% des gemessenen jährlichen Energieverbrauchs für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung eines Gebäudes, sofern keine genaueren Angaben zur Verfügung stehen. Abweichend kann bei Gebäuden, deren Wärmeverbrauch nutzungsbedingt durch den Anteil Warmwasserverbrauch dominiert wird (Schwimmhallen/Hallenbäder, Krankenhäuser und Küchen), ein Pauschalwert von 50% angenommen werden;
- über eine monatsweise Erfassung des Wärmeverbrauchs in den Sommermonaten Juni, Juli und August, in denen üblicherweise keine Wärme für die Heizung benötigt wird.
Neu ist somit die Möglichkeit, einen Pauschalwert anzunehmen, wobei die Beurteilung inwieweit der Wärmeverbrauch eines Gebäudes durch den Warmwasserverbrauch "dominiert" wird, beim Aussteller verbleibt und viel Spielraum lässt.
Für Nichtwohngebäude muss seit dem 01.07.2009 ein Energieausweis vorliegen, wenn das Gebäude oder Teile davon vermietet oder verkauft werden sollen oder der Ausweis ausgehängt werden muss. Vorher war der Ausweis für Nichtwohngebäude freiwillig. Laut EnEV § 17 (1) besteht Wahlfreiheit zwischen Ausweisen auf Grundlage des Bedarfs oder des Verbrauchs. Dies gilt weiterhin auch mit Inkrafttreten der EnEV 2009. Dennoch wird es in einigen Fällen nicht möglich sein, einen Verbrauchsausweis auszustellen, weil z.B. nicht alle Verbrauchsdaten oder nur in einer ungeeigneten Weise vorliegen.
Bei der Ermittlung des Energieverbrauchs ist zwischen dem Verbrauch für Heizung und für Warmwasser zu unterscheiden. In verbundenen Anlagen ohne Messung für den Energieverbrauch für Warmwasser ist dieser Energieverbrauch entweder nach den „Regeln für Energieverbrauchskennwerte“ mit 18 % des Gesamtverbrauchs oder nach der HeizkVO mit 32 kWh/m²a anzusetzen. Welcher Wert ist anzusetzen, wenn die Warmwasserbereitung durch eine thermische Solaranlage unterstützt wird?
Die „Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand“ vom 30. Juli 2009 verweisen bezüglich des Warmwasseranteils auf die Heizkostenverordnung. Dabei gilt: Der pauschale Warmwasseranteil vom 18 % darf nur mehr für Abrechnungsperioden angewendet werden, die bereits vom dem 1.1.2009 begonnen haben. Die Pauschale von 32 kWh/(m²a) ist bei späteren Abrechnungsperioden anzuwenden.
Doch insgesamt sind diese Pauschalen sehr ungenau und nur bis Ende 2013 zulässig. Etwaig vorhandene Messwerte aus Wärmemengenzählern oder Wassermengenzählern sind bereits heute immer vorzuziehen.
Solaranlagen finden bei der pauschalen (ohnehin ungenauen) Abgrenzung des Warmwasserverbrauches keine Berücksichtigung. Der sich hieraus ergebende Fehler darf andererseits auch nicht überschätzt werden: Denn der Warmwasserverbrauch fällt (bei zentraler WW-Bereitung) nur bei der Klimabereinigung heraus, nicht aber aus dem Verbrauchsausweis.
Wird im Gebäude erzeugter Strom im Energieverbrauchsausweis berücksichtigt?
Wird ein Gebäude durch eine in diesem Gebäude befindliche Anlage zur Kraft-Wärme-Kopplung mit Wärme und Strom versorgt, dann dürfen laut der Bekanntmachung ( pdf 292 KB) der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand, Abschnitt 2.2.2 bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des Energieverbrauchs die Wärme- und Stromlieferungen so gewertet werden, als kämen sie von außerhalb des Gebäudes.
Also tauchen lediglich die Wärme und der Strom, der durch das BHKW erzeugt werden, als Heizenergie- und Stromverbrauch im Energieausweis auf. Dabei ist es unerheblich, wofür die (Ab)Wärme und der Strom verwendet werden. Im Feld für den Stromverbrauchskennwert auf Seite 3 werden Kreuzchen bei den Verbrauchern gemacht, die in dem Stromverbauch enthalten sind (Heizung, Warmwasser, Lüftung, eingebaute Beleuchtung, Kühlung, Sonstiges).
Die Effizienz der KWK-Anlage sollte sich durch einen relativ geringen Gesamtenergieverbrauch bemerkbar machen.
Über Photovoltaikanlagen erzeugter Strom wird beim Verbrauchsausweis nicht bilanziert.
Energieausweise sind nach § 17 (3) und § 22 getrennt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude zu erstellen. Welche Gebäude zu den Wohngebäuden zählen, ist in § 2 EnEV definiert.
Demnach sind dies Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich:
- Wohnheime,
- Altenheime und
- Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen.
Alle anderen Gebäude zählen zu den Nichtwohngebäuden. Insbesondere auch:
- Hotel, Jugendherberge
- Justizvollzugsanstalt
- Kasernen
- Krankenhäuser
Weitere Hinweise, welche Gebäude zu den Nichtwohngebäuden gehören, geben die Anlagen 2 und 3 der " Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchskennwerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand" ( pdf 292 kB)
Kann eine Nachtspeicherheizung durch eine neue ersetzt werden oder muss eine andere Heizungsanlage eingebaut werden?
Die EnEV 2009 enthält kein grundsätzliches Verbot von Stromspeicherheizungen. Deren Einbau ist also weiterhin nach EnEV zulässig. Allerdings gibt es in § 13, Absatz 2 eine Ausnahme:
"In Fällen der Pflicht zur Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme nach § 10a sind die Anforderungen nach Anlage 4a auch auf sonstige Wärmeerzeugersysteme anzuwenden, deren Heizleistung größer als 20 Watt pro Quadratmeter Nutzfläche ist."
Diese Anforderung der 4a lautet, dass das bei neu eingebauten Wärmeerzeugern das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 sein darf. Normalerweise gilt diese Anforderung nur für Heizkessel. Im Fall der Außerbetriebnahmepflicht nach § 10a gilt sie aber - wie oben zitiert - auch für sogenannte "sonstige Wärmeerzeugersysteme". Darunter versteht man hier Wärmeerzeuger, Stromspeicherheizungen. Allerdings können Stromspeicherheizungen diese Anforderungen auf Grund des hohen Primärenergiefaktors für Strom von 2,6 nicht erfüllen!
In den Fällen, in denen die Außerbetriebnahmepflicht nach § 10a ab 2020 zutrifft, dürfen also nur dann neue Stromspeicherheizungen eingebaut werden, wenn die erforderliche Heizleistung nicht über 20 W/m² beträgt, das Gebäude also recht gut gedämmt ist. Ist das nicht der Fall, muss ein anderes Heizsystem bzw. gegebenenfalls ein anderer Energieträger zum Einsatz kommen.
In welchen Fällen muss eine Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-Door-Test) durchgeführt werden? Kann man auch nur Teile eines großen Gebäudes überprüfen, wenn der Aufwand zu groß ist?
Die Prüfung der Luftdichtigkeit ist laut EnEV grundsätzlich freiwillig. Soll allerdings bei der Bilanzierung des Gebäudes eine verbesserte Luftwechselrate angerechnet werden, so ist die Luftdichtigkeitsprüfung eine Voraussetzung. Grundlage dieser Voraussetzung ist DIN V 18599 Teil 2.
Wurde das Gebäude mit einer besseren Luftwechselrate von projektiert und zeigt sich bei der Prüfung, dass der Luftwechsel höher ist, so muss das Gebäude nachgebessert werden. Anderenfalls ist der Energieausweis neu auszustellen.
Grundsätzlich bietet eine Luftdichtigkeitsprüfung dem Bauherren z.B. bei Errichtung eines Neubaus oder einer umfassenden Sanierung eines Bestandsgebäudes Sicherheit über die Qualität der Bauausführung. Wenn die Luftdichtigkeit geprüft wird, dann selbstverständlich für das ganze Gebäude. Anbieter der Messungen sind in der Lage, große Gebäude bei der Messung in sinnvolle Mess-Abschnitte zu unterteilen.
Die Aushangverpflichtung von Energieausweisen in Gebäuden, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen öffentliche Dienstleistungen erbringen, soll die besondere Pflicht der öffentlichen Hand hervorheben und deren Vorbildfunktion unterstreichen. Für die genannten Gebäude muss ein Energieausweis auch ohne Vermietung oder Verkauf der Immobilie erstellt werden und an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Typische Gebäude mit öffentlichen Dienstleistungen sind:
- Rathäuser,
- Sozialämter,
- Arbeitsagenturen,
- Schulen,
- Universitäten, etc.
Mit "sonstigen Einrichtungen", die öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind nach Angabe der Europäischen Kommission nur privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtungen gemeint.
Kaufhäuser, Einzelhandelsgeschäfte, Bankgebäude und ähnliche Gebäude sind hier nicht gemeint. Ebenfalls nicht gemeint sind Gebäude für Besichtigungszwecke, wie Museen und Kulturdenkmäler. Auch Gebäude, die für die Nutzung durch Dritte bereit gestellt werden –wie zum Beispiel Turnhallen, die von Vereinen genutzt werden – fallen nicht unter die Aushangpflicht.
Für ein Zweifamilienhaus mit einem Gewerbeladen im EG muss ein Energieausweis erstellt werden. Die beiden Wohnungen besitzen jeweils unabhängig voneinander Heizgeräte und beide Wohnungen eigene Eingänge. Wie viele Energieausweise muss ich ausstellen lassen?
Zu den Regelungen des §22 der EnEV 2009 gibt es eine offizielle Auslegung:
http://tinyurl.com/bbsr-22
Demnach müssen nicht dem Wohnen dienende Teile eines Wohngebäudes nur
dann getrennt als Nichtwohngebäude behandelt werden, wenn alle drei
Kriterien gleichzeitig erfüllt sind.
1. wesentlicher Flächenanteil des Nichtwohnanteils (Laden),10% Flächenanteil gelten als Anhaltswert.
2. wesentlich abweichende Nutzung, dies ist durch die Ladennutzung
ebenfalls gegeben.
3. wesentlich abweichende Technik, dies setzt eine Kühlung oder eine
RLT-Anlage für den Laden voraus.
Ob es zulässig ist, eine Trennung in Wohn- und Nichtwohnteil
vorzunehmen, auch wenn nicht alle drei Kriterien erfüllt sind und
somit keine Pflicht besteht, geht aus dem §22 nicht hervor.
Das dies nicht zulässig ist, ergibt sich jedoch aus §17, Absatz 3.
Dort heißt es:
"Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile
von Gebäuden auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu
behandeln sind."
Demnach müssen Energieausweise immer für das gesamte Gebäude
ausgestellt werden, solange nicht nach §22 die Pflicht einer
getrennten Betrachtung den Wohn- und Nichtwohnanteils besteht. Dies
geht auch aus der offiziellen Auslegung zu §17 hervor, in der es
heißt:
"Nach § 17 Absatz 3 Satz 1 EnEV müssen Energieausweise im Sinne des §
16 EnEV für Gebäude ausgestellt werden. Eine Ausstellung für
Gebäudeteile kommt nach § 17 Absatz 3 Satz 2 EnEV nur für gemischt
genutzte Gebäude in Betracht, wenn die unterschiedlichen Nutzungen
(also teils Wohnnutzung bzw. teils Nichtwohnnutzung) in solchen
Gebäuden nach den Regeln des § 22 EnEV materiellrechtlich getrennt
behandelt werden müssen."
Der Strom, der für Beheizung, Warmwasser, Kühlung und Lüftung von Wohngebäuden eingesetzt wird, wird in der zugrunde liegenden Norm DIN 4101-10 generell mit einem Primärenergiefaktor für den StromMIX, der am Netz anliegt, versehen. Dieser liegt laut DIN V 4101-10 Änderung A 1 bei 2,7, noch vor wenigen Jahren lag er bei 3,0. Seit Inkrafttreten der EnEV 2009 am 1.10.2009 wird er durch Anlage 1 Abschnitt 2.1.1 auf 2,6 abgesenkt. Hintergrund für diese Absenkung ist der steigende Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtstrommix.
Eine Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) für das individuelle Gebäude ist aus folgendem Grund nicht möglich: Die Entscheidung, den Strombedarf mit Ökostrom zu decken, ist vom Nutzer bzw. Eigentümer abhängig und ist keine ursächliche Eigenschaft des Gebäudes. Ein neuer Mieter oder Käufer des Gebäudes ist ja frei, wieder zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln. Der Energieausweis soll aber die energetischen Eigenschaften des Gebäudes darstellen und bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden bzw. ausgehangen werden.
In zu errichtenden Gebäuden ist es seit dem 1.10.2009 mit Inkrafttreten der EnEV 2009, Strom aus erneuerbaren Energien von dem Endenergiebedarf abzuziehen, wenn er
1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und
2. vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.
Erweiterung bestehender Gebäude: Welcher Nachweis ist zu führen und welcher Energieausweis auszustellen ?
Erweiterungen bestehender Gebäude werden in § 9 Abs. 6 EnEV und hinsichtlich des Energieausweises in § 16 Abs. 1 EnEV behandelt.
Zu führende Nachweise:
Laut § 9 Abs. 5 EnEV 2009 muss ein neuer, angebauter Gebäudeteil so ausgeführt werden, dass er dem Neubauniveau entspricht. Es müssen also der Jahresprimärenergiebedarf und der Transmissionswärmekoeffizient bzw. die mittleren U-Werte eingehalten werden. Die EnEV definiert in § 9 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 je nach Umfang der Erweiterung folgende Anforderungen:
- Bei Erweiterung eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen (neuen) Außenbauteile so auszuführen, dass die in EnEV Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden (§9 Abs. 4).
- Ist die neu hinzukommende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen (neuen) Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach EnEV §3 oder 4 einhält. (§9 Abs. 5).
Wird der bestehende Gebäudeteil baulich nicht angegriffen, d.h. es erfolgen keine baulichen Änderungen wie z.B. Fensteraustausch, Erneuerung des Daches usw., muss der bestehende Gebäudeteil nicht energetisch aufgewertet werden (siehe hierzu auch § 9 Abs. 3 EnEV). Es empfiehlt sich jedoch im Rahmen einer größeren baulichen Maßnahme, z.B. neuer Fassadenanstrich des Bestandgebäudes, dieses energetisch zu verbessern.
Bei gemeinsamer Wärmeerzeugung für den bestehenden sowie den neuen Gebäudeteil kann die Heizungsanlage wie eine Nahwärmeversorgung berechnet werden.
Auch wenn nach § 16 Abs. 1 kein Ausweis ausgestellt werden muss, bleibt die Möglichkeit, dass wegen § 16 Abs. 2 - Vermietung - oder § 16 Abs. 3 - Aushang - ein Ausweis für das ganze Gebäude ausgestellt werden muss. Dieser kann dann bei dem erweiterten Gesamtgebäude nur ein Bedarfsausweis sein, da ja keine Verbrauchsdaten vorliegen.
Ein Energieausweis muss nach § 16 Abs. 1 EnEV dann ausgestellt werden, wenn...
- ... an einem Gebäude Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder
- ... die Nutzfläche eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird
- und der Primärenergiebedarf des gesamten Gebäudes berechnet wird.
Ob ein Energieausweis ausgestellt werden muss hängt also davon ab, ob das gesamte Gebäude berechnet wird. Bei gleicher Nutzung des neuen Gebäudeteils schließt die EnEV mehrere Ausweise für einzelne Nutzungseinheiten aus und verlangt immer einen Ausweis für ein ganzes Gebäude.
Erneuerbare Energien, auch regenerative Energien genannt, sind Energiequellen, die nach menschlichen Maßstäben unerschöpflich sind. Es handelt sich um Energiequellen, die in so großen Mengen vorhanden sind, dass sie quasi immer zur Verfügung stehen werden. Die Sonne wird noch viele Millionen Jahre scheinen. Aber auch der Erdkern ist so heiß, dass er immer Wärme abgeben wird. Erneuerbar sind aber auch solche Energiequellen, die zwar verbraucht, jedoch reproduziert werden können. Dazu zählt Biomasse. Energiepflanzen und Holz können immer wieder neu angebaut werden.
Die Sonne, zusammen mit der Gravitation, ist letztlich auch die Ursache für die Entstehung von Wind und Regen. Warme Luftschichten steigen gegen die Schwerkraft nach oben und saugen Luft von anderen Regionen nach dies erzeugt Wind. In höheren, kühleren Schichten kondensiert der Wasserdampf und fällt als Regen zu Boden. Er füllt die Stauseen und Flüsse und sorgt damit für die ständige Erneuerung der Wasserkraft.
Auch die Energie der Meereswellen und der Gezeiten beruht auf Wind und Gravitation und ist damit erneuerbar, auch wenn sie heute noch wenig genutzt wird. Eine völlig andere Art von Energie ist die Erdwärme (Geothermie), die durch radioaktive Zerfallsprozesse im Inneren der Erdkruste erzeugt wird. Streng genommen ist sie nicht unerschöpflich, wird aber noch Millionen von Jahren weiter bestehen.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Thema Energie
Wärme benötigen wir im Wesentlichen zu Zweierlei: Einerseits aus Komfortgründen zum Beheizen der Räume, in denen wir leben und arbeiten, sowie zur Warmwassererzeugung. Andererseits wird ein nicht unwesentlicher Teil der Wärme für Produktionsprozesse in der Wirtschaft verbraucht (sog. Prozesswärme).
Erneuerbare Energien sind Energiequellen, die bereits Wärme speichern oder die zu Wärmeenergie umgesetzt werden können. Der Erdkern oder Umluft speichern Wärme, die direkt genutzt werden kann. Andere erneuerbare Energien, wie Sonnenstrahlen, erwärmen ein Trägermedium (Wasser oder Luft), das dann wiederum genutzt wird. Biomasse, wie Holz oder Pellets, muss verbrannt werden, um Wärme abzugeben.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Zum einen sind erneuerbare Energien an kein begrenztes Vorkommen gebunden; sie werden nicht knapp. Zum anderen ist ihre Nutzung für die Bereitstellung von Wärme mit wesentlich weniger Treibhausgasemissionen verbunden als die Verbrennung von Erdgas, Öl oder Kohle. Das schont das Klima und spart wertvolle Ressourcen.
Erneuerbare Energien sind vor Ort vorhanden. Sie müssen nicht wie fossile Energieträger importiert werden. Das macht Deutschland unabhängiger von geopolitisch unsicheren Regionen. Im Inland entstehen neue Arbeitsplätze, moderne Technologien entwickeln sich und stärken den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Erneuerbare Energien müssen nur die Eigentümer neu errichteter Gebäude nutzen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt. Auch vermietet Immobilien unterfallen der Pflicht. Eigentümer alter Gebäude können aber selbstverständlich das Förderprogramm der Bundesregierung in Anspruch nehmen, wenn sie freiwillig erneuerbare Energien nutzen.
Ein Gebäude ist ein neues Gebäude im Sinne des EEWärmeG, wenn es nach dem 1.1.2009 fertig gestellt wird. Wer vor dem 1.1.2009 den Bauantrag einreicht oder Bauanzeige stellt, muss keine erneuerbaren Energien nutzen. Auch bestimmte Gebäudetypen sind nach § 4 EEWärmeG von der Nutzungspflicht ausgenommen. Dazu zählen bestimmte Betriebsgebäude, Unterglasanlagen, Zelte und Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind.
Quelle: Bundesumweltministerium http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#32a
Beide Gesetzestexte verweisen aufeinander. Das EEWärmeG, das am 1.1.2009 in Kraft trat, verweist in § 2 (2) auf die EnEV zur Begriffsbestimmung der Nutzflächen für Wohn- und Nichtwohngebäude (Nr. 2) und der Sachkunde (Nr. 3). Nr. 4 des Absatzes behandelt die zentrale Verknüpfung der Gesetze: Der Wärmeenergiebedarf nach EEWärmeG wird nach dem in der EnEV benannten Verfahren bzw. Normen berechnet. Damit wird eine einheitliche Grundlage geschaffen, um beide Gesetze einfacher befolgen zu können. Als Ersatzmaßnahme laut § 7 (2) kann ein verbesserter Wärmeschutz erfolgen, auch hier besteht in der Anlage Nr. VI die Verknüpfung zu den Höchstwerten der EnEV.
Die EnEV verweist im Wesentlichen im Energieausweis auf das EEWärmeG. Das geänderte Musterformular Anlage 6-9 enthält nun auf Seite 2 Ersatzmaßnahmen. Andere Verweise beziehen sich auf die Definition von Biomasse, wie sie im EEWärmeG definiert wird. Die Bedeutung für die Bauherren hängt natürlich vom konkreten Bauvorhaben ab - fest steht, dass die Anforderungen beider Gesetze erfüllt werden müssen. Die Referenzgebäude für Wohn- und Nichtwohngebäude in Anlage 1 und 2 sind daher schon mit einer thermischen Solaranlage ausgestattet. Im konkreten Gebäude kann natürlich eine andere Technologie eingesetzt werden, die nach EEWärmeG zur Deckung zulässig ist.
Wenn ein Bauantrag nach dem 1. Januar 2009 wesentlich geändert wird, gilt das EEWärmeG.
Eine wesentliche Änderung dürfte in der Regel vorliegen, wenn sich das geplante Vorhaben nicht nur im Detail ändert, sondern wesentliche Änderungen vorliegen, die nicht mehr im Rahmen üblicher Abweichungen liegen. Im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Eigenheimzulage hat der Bundesfinanzhof (BFH) einige Kriterien entwickelt, die auf den Anwendungsbereich des EEWärmeG übertragbar sein dürften: Als wesentliche Änderung des Bauantrages hat der BFH die Erweiterung der Nutzfläche und des umbauten Raums, die Aufstockung des Gebäudes und den Dachgeschossausbau beurteilt. Dabei stellt der BFH im Rahmen einer Gesamtwürdigung u.a. auf die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ab, den der geänderte Bauantrag bewirkt.
Liegen die genannten Kriterien also vor und hat sich der Bauantrag des Gebäudeeigentümers nach dem 1. Januar 2009 wesentlich geändert, so muss auch dieser die Nutzungspflicht des EEWärmeG erfüllen.
Quelle: Bundesumweltministerium http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#33d
Seit dem 1.1.2009 gilt das erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG. Es gilt für alle zu errichtenden Gebäude und große Anbauten. Wird ein Bestandsgebäude lediglich verändert oder eine neue Heizung eingebaut, so werden keine Anforderungen aus dem EEWärmeG gestellt.
Für Gebäude die sich im Land Baden-Württemberg befinden gibt es seit dem 01.01.2010 ein erweitertes Gesetz (Erneuerbare-Wärme-Gesetz BW für Altbauten), welches sich auf Bestandsgebäude bezieht. In diesem wird geregelt, dass bei Austausch wesentlicher Komponenten erneuerbare Energien genutzt werden müssen. Als wesentliche Komponente kann z.B. der Austausch des Kessels angesehen werden. Zu Erfüllung des EEWärmeG kann jedoch auch die Steigerung der Gesamt-Gebäude-Effizienz heran gezogen werden. Der Staat fördert den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern im Bestand durch Zuschüsse und günstige Kredite.
Hinsichtlich der Luftreinhaltung kommt dem Bund konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Das bedeutet: Trifft der Bund auf diesem Gebiet eine Regelung, hat diese Vorrang. Regelungen der Länder entfalten keine Wirkung mehr. So verhält es sich auch mit dem Wärmegesetz des Landes Baden-Württemberg.
Darüber hinaus hat der Bund den Ländern auch zukünftig zwei Bereiche zugestanden, in denen sie eigene Regelungen treffen können: Zum einen können die Länder höhere Pflichtanteile bei der Nutzung von Solarthermieanlagen festlegen. Zum anderen können sie Regelungen treffen, die auch Eigentümer von Bestandsbauten verpflichten, so wie dies ebenfalls bereits in Baden-Württemberg vorgesehen ist. Diese Nutzungspflicht des Landes Baden-Württemberg für Bestandsbauten wird durch das Bundesgesetz daher nicht berührt.
Quelle: Bundesumweltministerium http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/
Das Wärmegesetz war im Wesentlichen aus zwei Gründen nötig. Zum einen hat der Europäische Rat vom 8. und 9. März 2007 beschlossen, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch der Europäischen Union auf mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Dieser Beschluss verpflichtet alle Mitgliedstaaten - auch die Bundesrepublik. Um dieses Ziel zu verwirklichen, müssen in allen Bereichen, in denen Energie verbraucht wird, vermehrt erneuerbare Energien genutzt werden. Dies gilt für die Strom- und Kraftstoffversorgung, aber auch für den Bereich der Wärme.
Zum anderen hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass die Erneuerbaren im Wärmebereich noch nicht die Rolle spielen, die sie spielen könnten – oder besser: die sie angesichts ihres Potentials spielen müssten. Förderprogramme alleine können nicht dafür sorgen, dass sich neue Technologien innerhalb kürzester Zeit am Markt durchsetzen. Außerdem werden erneuerbare Energien oft auch dann nicht genutzt, obwohl ihr Einsatz umweltpolitisch wünschenswert und zugleich wirtschaftlich wäre.
Quelle: Bundesumweltministerium, http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#21
Ein Gebäudeeigentümer, dessen Gebäude unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, muss seinen Wärmeenergiebedarf anteilig mit erneuerbaren Energien decken. Wärmeenergiebedarf beschreibt in der Regel die Energie, die man zum Heizen, zur Erwärmung des Nutzwassers und zur Kühlung benötigt.
Gebäudeeigentümer können beispielsweise einen bestimmten Anteil ihrer Wärme aus Solarenergie decken. Das Gesetz stellt hierbei auf die Größe des Kollektors ab. Dieser muss 0,04 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche aufweisen, wenn es sich bei dem betreffenden Gebäude um ein Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen handelt. Hat das Haus also eine Wohnfläche von 100 m², muss der Kollektor 4 m² groß sein. In Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten muss nur noch eine Kollektorfläche von 0,03 m² pro m² beheizter Nutzfläche installiert werden. Für alle anderen Gebäude gilt: Wird solare Strahlungsenergie genutzt, muss der Wärmebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt werden - eine Option, die auch Eigentümern von Wohngebäuden zusteht.
Holzpellets, aber auch Holzhackschnitzel können ebenso wie Umweltwärme genutzt werden. Wer feste Biomasse, Erdwärme oder Umweltwärme nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt aber bestimmte ökologische und technische Anforderungen, z.B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen.
Quelle: Bundesumweltministerium, http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#32
Den Text des Erneuerbaren-Energie-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und weitere Informationen, wie der dazugehöriger Begründung, sowie einer Zusammenfassung der dena finden Sie auf der folgenden Webseite: http://www.zukunft-haus.info/de/planer-handwerker/fachwissen-bauen-und-sanieren/gesetze-und-verordnungen/eewaermeg.html
Jeder Gebäudeeigentümer muss nur anteilig erneuerbare Energien nutzen. Diese Mindestanteile richten sich nach der eingesetzten Energiequelle.
Eine Übersicht finden Sie hier:
Solarthermie 0,04 m²/ 0,03 m²
Sonstige solare Strahlungsenergie 15%
Geothermie 50 %
Umweltwärme 50 %
feste Biomasse 50 %
gasförmige Biomasse 30 %
flüssige Biomasse 50 %
Quelle: Bundesumweltministerium http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#33c
Dazu schreibt das Bundesumweltministerium (BMU) auf seiner Webseite: "Was gilt für An- und Umbauten?"
Zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nur Eigentümer von Neubauten verpflichtet. Bestehende Gebäude unterfallen dieser Pflicht nicht; eine Nutzungspflicht kann sich jedoch ggf. aus Landesrecht ergeben (in Baden-Württemberg).
In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob auch Anbauten an bestehende Gebäude und Umbauten bestehender Gebäude als Neubauten anzusehen sind, so dass die Eigentümer zur Nutzung Erneuerbarer Energien für die Wärmeversorgung des An- oder Umbaus verpflichtet sind. Wie im Einzelnen An- und Umbauten zu bewerten sind, können Sie dem Anwendungshinweis entnehmen, den das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet und den Ländern für den Vollzug zur Verfügung gestellt hat.
Anwendungshinweise zum Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hier: Anwendung auf An- und Umbauten (Hinweis Nr. 2/2010)
"2. Anbauten
Anbauten an bestehende Gebäude fallen nur unter die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG, wenn der Anbau ein selbständiges neues Gebäude bildet, also der Anbau selbst die Voraussetzungen eines Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt. Dies ist im Einzelfall anhand der Gesamtschau der Umstände zu beurteilen.
Beispiele:
Der Anbau eines Hobbyraums, Wintergarten oder Arbeitszimmers schafft kein neues Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG nicht aus.
Der Anbau einer Doppelhaushälfte schafft in der Regel ein neues Gebäude und löst die Nutzungspflicht nach § 3 Abs. 1 EEWärmeG aus.
Ungeachtet dessen ist weiter zu prüfen, ob der Anbau die Voraussetzungen nach § 4 EEWärmeG erfüllt. Sofern das angebaute Gebäude dann unter die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG fällt, muss der Wärmeenergiebedarf nur für das neu errichtete Gebäude gesondert ermittelt werden.
3. Ausbaumaßnahmen
Ausbaumaßnahmen, also sowohl die bauliche Veränderung bereits bestehender Gebäude („Umbauten“) als auch bauliche Maßnahmen zur Schaffung neuer beheizter oder klimatisierter Räume innerhalb von bestehenden Gebäuden („Ausbauten“), sind grundsätzlich Maßnahmen an „bereits errichteten Gebäuden“ i. S. des § 3 Abs. 2 EEWärmeG. Sie fallen nicht unter die bundesrechtliche Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG. Dies gilt auch und insbesondere für den bloßen Innenausbau eines Gebäudes.
Ausbaumaßnahmen an einem „bereits errichteten Gebäude“ können ausnahmsweise nur dann als Neubauten angesehen werden, wenn sich die bauliche Maßnahme nach der Ge-samtschau der Umstände für einen objektiven Dritten nicht als Ausbau eines bestehenden Gebäudes darstellt, sondern als Errichtung eines neuen Gebäudes, das als solches die Voraussetzungen eines selbständigen Gebäudes im o. a. Sinne erfüllt.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn sich die bauliche Maßnahme auf ein gesamtes Gebäude oder einen selbständig genutzten Gebäudeteil, der selbst als Gebäude anzusehen ist (z. B. Doppelhaushälfte), bezieht und dieses Gebäude baulich und anlagentechnisch so grundlegend verändert wird, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht. Das kann nur angenommen werden, wenn die für den Wärmebedarf relevanten Bauteile und Bestandteile der Anlagentechnik des Gebäudes (Fundamente, Decken, Außenwände, Fenster, Türen, wärmebedarfsrelevante Haustechnik) in der ganz überwiegenden Mehrheit ersetzt werden; nur dann kann der Bauherr in gleicher Weise wie bei einem Neubau die Integration Erneuerbarer Energien in die Wärmeversorgung seiner Baumaßnahme einplanen."
Grundsätzlich muss das Gesetz mit Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2009 beachtet werden. Übergangsfristen gelten jedoch, wenn für das Vorhaben vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet wurde. In diesem Fall greift die Nutzungspflicht nach Bundesrecht nicht. Gleiches gilt für die nicht genehmigungsbedürftige Errichtung eines Gebäudes, wenn die erforderliche Kenntnisgabe vor dem 1. Januar 2009 erfolgt ist bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben, wenn mit der Ausführung vor dem 1. Januar 2009 begonnen werden durfte oder rechtmäßig begonnen wurde.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Niemand soll finanziell überfordert werden. Ein Ausnahmetatbestand sieht die Befreiung von der Nutzungspflicht nicht nur dann vor, wenn die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder gar andere öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Auch wenn es für den Gebäudeeigentümer finanziell unzumutbar ist, auf regenerative Energiequellen zurückzugreifen, kann er von seiner Pflicht befreit werden. Liegt eine solche besondere Härte vor, muss der Eigentümer des Gebäudes allerdings einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen. Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach Landesrecht; zuständig ist in der Regel die untere Baubehörde.
Eine Ausnahme gilt für bestimmte Gebäude, bei denen der Einsatz erneuerbarer Energien typischer Weise unmöglich ist oder keinen Sinn macht. Dazu zählen /acronym"zum>/acronym"zum>>/>/acronym"zum>>/>>/>>/>z.B./acronym>>/>>/>>/>>/>>/>>/>>/> Zelte, Treibhäuser, Häuser mit einer Nutzfläche von weniger als 50 m², bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser oder unterirdische Bauten.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Je nach dem, welche Option der Gebäudeeigentümer zur Erfüllung der Nutzungspflicht wählt, treffen ihn unterschiedliche Nachweispflichten. Nachzuweisen ist, dass erneuerbare Energien im vorgesehenen Umfang und so eingesetzt wurden, wie es die Anforderungen des Gesetzesentwurfs vorschreiben.
Die zuständige Behörde kontrolliert die Erfüllung der Nutzungspflicht ebenso wie die Erfüllung der Nachweispflicht. Dazu führt sie Stichproben durch. Eine Ausnahme gilt für Eigentümer, die flüssige oder gasförmige Biomasse nutzen. In diesem Fall muss 15 Jahre lang nachgewiesen werden, dass der gelieferte Brennstoff im geforderten Umfang genutzt wird.
Zur Ausstellung von Nachweisen sind in erster Linie Sachkundige berechtigt. Sachkundig ist jede Person, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen kann. Dazu können je nach Aus- und Weiterbildung Schornsteinfeger, Architekten, Bauingenieure, Maschinenbauer und Elektrotechniker sowie Anlagenhersteller und Brennstofflieferanten gehören. Darüber hinaus lässt das Gesetz beim Einsatz bestimmter Energieformen auch Nachweise durch den Anlagenhersteller oder durch den Fachunternehmer zu, der die Anlage eingebaut hat.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Alle Verpflichteten des Wärmegesetzes müssen Nachweise erbringen, wobei die Nachweise der technischen Anforderungen der zuständigen Behörde vorzulegen und danach mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind. Das gilt nicht, wenn die Tatsachen, die mit dem Nachweis nachgewiesen werden sollen, der Behörde bereits bekannt sind, weil sie dies bei der Bauabnahme geprüft hat.
Der Eigentümer eines Neubaus hat die Nachweise innerhalb von drei Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des neuen Gebäudes und danach auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) regelt, dass bei jedem neuen zu errichtenden Gebäude ein bestimmter Anteil des Wärmebedarfs über erneuerbare Energien gedeckt werden muss. Dies gilt, lediglich für Neubauten.
An den Bestand werden seitens des Bundes keine Anforderungen gestellt. Jedoch ist in Baden-Württemberg seit 1.1. 2010 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg in Kraft (EWärmeG).
Das EEWärmeG soll auch wichtige Impulse für eine bessere Nutzung von Wärme aus Müllverbrennungsanlagen setzen. Dabei verpflichtet das Wärmegesetz nur Gebäudeeigentümer. Für Betreiber von Müllverbrennungsanlagen sieht das Gesetz keine Verpflichtungen vor. Wie die Wärme aus Müllverbrennungsanlagen im Einzelnen im Rahmen des Wärmegesetzes genutzt werden kann, können Sie dem Anwendungshinweis entnehmen, den das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erarbeitet und den Ländern für den Vollzug zur Verfügung gestellt hat; Sie können diesen
Anwendungshinweis (pdf) herunterladen.
Laut EEWärmeG ist es zulässig, verschiedene Maßnahmen zu kombinieren:
Kombination von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen
§8 (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 (1) untereinander und miteinander kombiniert werden.
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben. Demnach wird noch ein weiterer Einsatz von Erneuerbaren Energien oder Ersatzmaßnahmen notwendig sein.
Würde es sich dabei z.B. um Geothermie oder Umweltwärme handeln, so müssen die beiden Maßnahmen zusammen mindestens 50% des Wärmebedarfs des Gebäudes decken. Also 30% aus Abwärme plus mind. 20% durch Geothermie oder Umweltwärme [siehe EEWärmeG § 5 (4) und § 7 1a)]
Das EEWärmeG fordert Ersatzmaßnahmen für den Fall, dass keine Erneuerbaren Energien eingesetzt werden oder nicht in ausreichender Menge eingesetzt werden. Als Ersatzmaßnahme gilt auch ein höherer Wärmeschutz als durch die EnEV vorgeschrieben.
Nach Anlage VI "Maßnahmen zur Einsparung von Energie"
Diese Maßnahmen gelten als Ersatzmaßnahmen, wenn jeweils für den Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs UND die für das Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle die Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 Prozent unterschritten werden.
Als Nachweis dient der Energieausweis nach § 18 der Energieeinsparverordnung.
Den Investitionskosten stehen Einsparungen bei den Brennstoffkosten von bis zu 900 Euro/Jahr gegenüber. Während Investitionskosten nur einmalig anfallen, reduziert sich die Brennstoffkostenrechnung, solange die Erneuerbare-Energie-Anlage genutzt wird. Die durchschnittliche Lebensdauer bei modernen Anlagen liegt deutlich über 20 Jahre. Bei der Nutzung von Pellets, Umgebungswärme und Wärmenetzen spart der Gebäudeeigentümer darüber hinaus die Investitionskosten für eine herkömmliche Heizungsanlage.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ein Bußgeld muss bezahlen, wer gegen die Pflichten des Wärmegesetzes verstößt. Zu diesen Pflichten zählen die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie bestimmte Nachweispflichten. Als Adressaten in Betracht kommen hier also nur Eigentümer von Gebäuden. Ferner begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer auf Nachweisen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Das können Gebäudeeigentümer, aber auch zur Ausstellung von Nachweisen Berechtigte, wie Anlagenhersteller, Energieberater oder Brennstofflieferanten, sein.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich im Einzelfall nach der Bedeutung des Unrechts, also nach der Schwere des Verstoßes gegen die jeweilige Pflicht. Insbesondere kann weiter danach differenziert werden, ob der Verstoß vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Handelt ein Gebäudeeigentümer leicht fahrlässig, muss er zwar die Nutzungspflicht "nacherfüllen", ein Bußgeld muss er jedoch nicht befürchten.
Die Hohe des Bußgeldrahmens (50.000 Euro) orientiert sich an gewerblich genutzten Gebäuden mit einem entsprechend hohen Energiebedarf, bei denen der wirtschaftliche Vorteil des Gebäudeeigentümers, der die Nutzungspflicht missachtet, größer ist als bei kleinen Gebäuden. Bei Einfamilienhäusern sind viel geringere Bußgelder vorgesehen.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In der Begründung zum Wärmegesetz (EEWärmeG) steht hierzu:
Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete oder die Verpflichteten insgesamt über Gemeinschafts- oder quartiersbezogene Lösungen ihren Wärmebedarf in dem vom Gesetz vorgegebenen Umfang decken, auch wenn isoliert betrachtet nicht jedes in die Lösung einbezogene Gebäude die Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist also, dass der oder die Eigentümer zusammen so viel Wärme aus Erneuerbaren Energien nutzen, wie sie das ohne die Möglichkeit der quartiersbezogenen Lösung in der Summe der einzelnen Verpflichtungen hätten tun müssen. In solchen Fällen ist auch eine Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien und KWK-Anlagen nach den Regeln des § 8 zulässig. In diesem Sinne ist es also auch zulässig, dass einzelne Gebäude keinen Anteil beisteuern.
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) kann entweder durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach §3 oder durch Ersatzmaßnahmen nach §7 oder durch die Kombination verschiedener Maßnahmen erfüllt werden.
Eine Ersatzmaßnahme ist die Nutzung von Abwärme. Diese Abwärme kann auch aus der Wärmerückgewinnung einer Wohnungslüftungsanlage stammen.
Um das EEWärmeG allein durch die Nutzung von Abwärme zu erfüllen, müssen nach §7, Punkt 1.a) in Kombination mit Anlage Nummer IV folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Es müssen mindestens 50% des Wärmebedarfs des Gebäudes aus Abwärme gedeckt werden.
- der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage muss mindestens 70% betragen
- die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, muss mindestens 10 betragen.
Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, müssen die Anforderungen der Anlagen III.1 und III.2 an Wärmepumpen erfüllt werden.
Biomasse ist die gesamte durch Pflanzen, Tiere und Menschen anfallende oder erzeugte organische Substanz. Physikalisch gesehen ist sie aber chemisch gebundene Sonnenenergie. Zur Energiegewinnung aus Biomasse stehen eine Vielzahl von Ausgangsstoffen, Verfahren und Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Biomasse ist eine heimische Energiequelle, die relativ unabhängig von Jahreszeit und Wetter verfügbar ist. Als permanent nachwachsender Rohstoff gehört die Biomasse zu den erneuerbaren Energien.
Biomasse kommt in der Natur in verschiedenen Formen vor und kann direkt genutzt (z.B. bei der Verbrennung von Holz bzw. Stroh) oder durch technische Verfahren in andere gewünschte Aggregatzustände überführt werden.
- flüssig (zum Beispiel Pflanzenöl, Biodiesel, Alkohol )
- gasförmig (Biogas )
Je nach Anwendungsfall wird die Biomasse für die entsprechende Anwendung aufbereitet. So kann z. B. aus landwirtschaftlichen Abfällen mithilfe entsprechender Anlagen Biogas gewonnen werden.
Quelle: (dena) http://www.thema-energie.de/energie-erzeugen/erneuerbare-energien/biomasse.html
Gasförmige Biomasse nimmt neben flüssiger Biomasse unter den erneuerbaren Energien eine Sonderstellung ein. Biogas steht nicht in unbegrenztem Umfang zur Verfügung. Auch ergeben sich Nutzungskonkurrenzen etwa zum Mobilitätsbereich. Dennoch darf Biogas auch zur Pflichterfüllung im Sinne des Wärmegesetzes eingesetzt werden. Die Beimischung von Biogas wird daher an die Bedingung geknüpft, dass sie mit den effizientesten Anlagen erfolgt. Bei Biogas sind das Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme gewinnen). Zudem darf Biogas nur einsetzen, wer nachweisen kann, dass bestimmte Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten wurden. Entscheidet sich der Eigentümer eines neuen Gebäudes für den Einsatz von Biogas, muss er seinen Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 Prozent mit Biogas decken.
Quelle: Bundesumweltministerium, http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#33i
Grundsätzlich kann jede Form von fester Biomasse zur Pflichterfüllung genutzt werden. Es muss sich dabei allerdings um Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung handeln. Jedenfalls dürfen die klassischen Brennstoffe Holzpellets, Holzhackschnitzel und Scheitholz genutzt werden. Wer feste Biomasse nutzt, muss seinen Wärmebedarf (Warmwasser, Raumwärme und Kühlung) zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt zusätzlich zu diesem Mindestanteil gewisse ökologische und technische Anforderungen, die den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten sollen.
So muss der Ofen, in dem die feste Biomasse verbrannt wird, dem Stand der 1.BImSchV entsprechen und einen Kesselwirkungsgrad entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5 (1999-06) von mindestens 86 Prozent erreichen.
Quelle: Bundesumweltminsterium, http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#33g
Wärme aus flüssiger Biomasse, wie das Wärmegesetz Pflanzenöle umschreibt, gilt als Erneuerbare Energie im Sinne des Wärmegesetzes. Zwar ist das Vorkommen von Biomasse, etwa durch begrenzte Anbauflächen, nicht unbegrenzt. Weil aber Pflanzen immer wieder neu angebaut werden können, spricht man auch hier von regenerativer Energie. Ein wichtiger Vorteil ist, dass die Pflanzen bei Verbrennung im Wesentlichen nur soviel Kohlendioxid abgeben, wie sie im Laufe ihres Lebenszyklus aus der Atmosphäre aufgenommen haben. Pflanzenöl kann im Wärmebereich besser durch andere Brennstoffe ersetzt werden, als dies im Verkehrs-, Lebensmittel- oder Strombereich der Fall ist. Deshalb soll die wertvolle Ressource so effizient wie möglich eingesetzt werden. Das Wärmegesetz erlaubt also den Einsatz von flüssiger Biomasse, knüpft ihn aber an strenge Voraussetzungen. Pflanzenöl darf nur in Heizungsanlagen eingesetzt werden, die der besten verfügbaren Technik (derzeit ist dies bei reiner Wärmeerzeugung der Öl-Brennwertkessel) entsprechen. Eine weitere Möglichkeit wäre der Einsatz in einer hocheffizienten KWK-Anlage. Zudem muss der Gebäudeeigentümer seinen Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent mit Bioöl decken und nachweisen, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (Biokraft-NachV) eingehalten wurden.
Die Biokraft-NachV legt in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben bestimmte Nachhaltigkeitskriterien für die Herstellung von flüssiger Biomasse fest. Ab dem 1. Juli 2010 darf nur noch Biomasse eingesetzt werden, die über einen Nachhaltigkeitsnachweis verfügt, aus dem sich die Einhaltung bestimmter flächenbezogener Nachhaltigkeitskriterien sowie ein Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens 35 Prozent ergibt. Den Nachhaltigkeitsnachweis stellt eine zertifizierte Schnittstelle aus, zum Beispiel eine Pflanzenölraffinerie oder ein Biodieselhersteller. Nachweiserleichterungen gelten für flüssige Biomasse aus Abfall oder aus Reststoffen. Für eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2010 gelten die Nachhaltigkeitsanforderungen auch ohne Nachhaltigkeitsnachweis als erfüllt, wenn der Nutzer nachweist, dass die zur Herstellung eingesetzte Biomasse vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist.
Der Verwender des Brennstoffs muss letztlich sicherstellen, dass er mit der Brennstofflieferung einen Nachhaltigkeitsnachweis erhält.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Die Nutzungspflicht des EEWärmeG kann auch durch die Nutzung von fester Biomasse (Holz, Hackschnitzel, Pellets etc.) erfüllt werden. Um einen effizienten Einsatz der Biomasse zu gewährleisten, sieht die Gesetzesanlage u.a. die Einhaltung eines bestimmten Kesselwirkungsgrades vor. Es darf also nicht jede Form von fester Biomasse in jeder Art von Ofen eingesetzt werden. Nur die nachhaltige Nutzung von Ressourcen soll anerkannt werden. Entgegen dem Wortlaut der Gesetzesanlage ist die Pflichterfüllung nach Ansicht des Bundesumweltministeriums (BMU) nicht nur durch Biomasse-Zentralheizungsanlagen zugelassen.
Auch Einzelraumfeuerungsstätten können genutzt werden. Letztendlich müssen jedoch die Länder, die diese Vorschrift vollziehen, darüber entscheiden, ob sie angesichts des offenen Wortlauts auch Einzelraumfeuerungsstätten anerkennen wollen. Das BMU kann insoweit nur eine unverbindliche Empfehlung geben. Aus Sicht des BMU bestünden keine Bedenken, wenn die vollziehenden Länder auch Einzelraumfeuerungsstätten für die Nutzungspflicht anerkennen würden, sofern die jeweilige Anlage den Mindestanteil nach § 5 Abs. 3 EEWärmeG (allein oder in Kombination mit anderen Maßnahmen) erfüllen würde und sofern sie hinsichtlich ihrer Effizienz und ihres Emissionsverhalten vergleichbar mit einer Biomassezentralheizungsanlage wäre, die über einen Kesselwirkungsgrad von 86 bzw. 88 Prozent verfügt.
Ein Wohngebäude soll im kompletten Erdgeschoss mit einer Einzelraumfeuerungsanlage (Holzpellets) geheizt werden. Die Fläche beträgt 1/3 der Gesamtfläche, sprich 1/3 wird über erneuerbare Energien gedeckt. Wie groß muss eine Solarthermiefläche dimensioniert werden um zur vollständigen Erfüllung des EEWärmeG beizutragen.
Nach § 8 des EEWärmeG ist eine Kombination von verschiedenen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen möglich. Deckt die feste Biomasse einen Anteil von 33 % des Wärmeenergiebedarf des Gebäudes ist die Pflicht von 50 % nur zum Teil erfüllt. Der Erfüllungsgrad beträgt 66 % (33/50*100). Die restlichen 34 % müssen über eine andere Maßnahme erfüllt werden. Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie sind zur vollen Erfüllung der Plicht 15 % des Wärmeenergiebedarf des Hauses zu decken. Da bereits ein Teil durch die feste Biomasse gedeckt ist, müssen die Solarthermieanlage nur noch 5,1 % (15*34/100) des Wärmeenergiebedarfs des Hauses decken.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2009 sind nach Anlage 1, Abschnitt 2.1.1 Werte für Primärenergiefaktoren für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1:2007-02 zu verwenden.
Für flüssige Biomasse ist der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL“ und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H“ zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des EEWärmeG kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Dies ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des EEWärmeG versorgt werden.
Es kommt also vor allem auf zwei Tatbestände an: Es muss sich um Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des EEWärmeG handeln und die Biomasse muss in der Nähe erzeugt werden.
Biomasse im Sinne des EEWärmeG sind:
a) Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419), in der jeweils geltenden Fassung,
b) biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
c) Deponiegas,
d) Klärgas,
e) Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), in der jeweils geltenden Fassung und
f) Pflanzenölmethylester.
Pflanzenöl, das zwar in eine der o.g. Kategorien fällt, aber nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, gilt nicht als Biomasse im Sinne der EnEV - dann wird der Primärenergiefaktor mit 1,1 wie für Heizöl aus Erdöl angesetzt.
Die KfW folgt jeweils den Berechnungsvorschriften der EnEV. Die Biomasseverordnung gibt es hier: http://www.erneuerbare-energien.de/files/erneuerbare_energien/downloads/application/pdf/biomasseverordnung.pdf
Unter Solarwärme (Solarthermie) versteht man die Nutzung von Sonnenenergie zur Erwärmung von Brauchwasser oder zur Unterstützung der Heizung.
Aus eigener Erfahrung weiß jeder: Wenn Sonnenlicht auf einen Gegenstand scheint, erwärmt sich dieser. Diese Tatsache macht man sich bei Solarthermie zu Nutze. Das Funktionsprinzip einer solarthermischen Anlage ist also denkbar einfach: Mit Hilfe von Solarkollektoren wird Wasser erwärmt, welches dann zum Heizen oder in Bad und Küche verwendet wird.
In Wohngebäuden erwärmen solarthermische Anlagen das Wasser für Bad, Dusche oder Abwasch. Auch Waschmaschine und Geschirrspüler können über ein Zusatzgerät direkt mit dem Warmwasser der Solaranlage versorgt werden. So kann Strom, der sonst zur Wassererwärmung benötigt wird, eingespart werden.
Wird die Kollektorfläche auf dem Dach vergrößert, kann die Solaranlage auch zur Heizungsunterstützung herangezogen werden. Mit diesen Anlagen kann dann in den Übergangsmonaten (Frühjahr und Herbst) zusätzlich die Heizung unterstützt und somit Heizenergie eingespart werden.
Passive Solarenergienutzung: Bereits im Altertum wurde die Sonne beim Bau eingeplant und genutzt. Die "Passive Solarenergienutzung" gewinnt ihren Energieertrag zum Beispiel aus der nach Süden ausgerichteten Bauweise eines Hauses.
Auch das Trocknen von Wäsche in der Sonne ist eine passive Nutzung der Sonnenenergie . Wird das Sonnenlicht mit Hilfe von Solarmodulen zur Stromerzeugung genutzt spricht man von Photovoltaik.
Quelle: (dena) http://www.thema-energie.de/energie-erzeugen/erneuerbare-energien/solarwaerme/solarwaerme.html
Die Energie der Sonne kann durch solarthermische Anlagen genutzt werden. Um die Nutzungspflicht des Wärmegesetzes zu erfüllen, können Gebäudeeigentümer einen bestimmten Anteil ihrer Wärme aus Solarenergie decken. Das Gesetz stellt hierbei auf die Größe des Kollektors und den Typ des Gebäudes ab. Der Kollektor muss bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen 0,04 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche (berechnet nach EnEV) aufweisen. Hat das Haus beispielsweise eine beheizte Nutzfläche von 100 m², muss der Kollektor 4 m² groß sein. Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen ist eine verpflichtende Kollektorgröße von 0,03 m² Fläche pro m² beheizter Nutzfläche (berechnet nach EnEV) vorgesehen. Eigentümer aller anderen Gebäude, insbesondere von Nichtwohngebäuden, müssen ihren Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent decken, falls sie sich für die Nutzung solarer Strahlungsenergie entscheiden. Zu beachten ist, dass die Pflicht nur dann erfüllt wird, wenn der Kollektor mit dem europäischen Prüfzeichen Solar Keymark zertifiziert ist (eine Ausnahme gilt hier nur für Luftkollektoren).
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Ist bei einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohneinheiten Solarkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert gilt § 5 Abs. 1 (in dem die 15 % des Wärmeenergiebedarfs festgelegt sind) als erfüllt, siehe Anlage I.
Die Solarkollektoren müssen mit dem Europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert sein. Es werden keine weiteren Anforderungen an die Solaranlage bzgl. Neigung und Orientierung gestellt.
Wie werden ein Holzofen und eine Solarthermieanlage bewertet, die zur Heizungsunterstützung genutzt werden? Das neu zu errichtende Gebäude soll zusätzlich zur Heizung einen Holzofen und eine Solar-thermieanlage erhalten. Unklar bei der Installation ist die Nutzung des Holzofens. Hierzu kann keine tatsächliche Aussage getroffen werden, inwieweit der Holzofen von den Mietern tatsächlich genutzt wird. Ist es sinnvoll den Holzofen aus der Rechnung zur Erfüllung des EEWärmeG zu lassen, oder wie kann man diesen mit einbeziehen?
Der Holzofen (handbeschickt ohne Anschluss an das zentrale Heizungssystem) kann nach DIN 4701 Teil 10 nicht berechnet werden und bleibt daher unberücksichtigt.
Elektrische Wärmepumpen stellen Energie für die Gebäudeheizung bereit, indem sie relativ kühle Umgebungswärme aus Erdreich, Wasser oder Luft auf ein nutzbares Temperaturniveau heben („pumpen“), wobei sie elektrischen Strom verbrauchen. Da sie einerseits erneuerbare Umweltwärme verwenden, andererseits aber auch aus nichterneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom, sind sie eine Art erneuerbarfossile Mischform unter den Heizungssystemen.
Elektrische Wärmepumpen bieten eine hohe Umweltentlastung, wenn elektrischer Strom auf nachhaltige Weise produziert wird.
Auch in Deutschland können elektrische Wärmepumpen stärker als bislang zur Umweltentlastung beitragen, wenn sie mit zertifiziertem „Ökostrom“ betrieben werden, der einen tatsächlichen und anrechenbaren Umweltnutzen hat.
Quelle: Umweltbundesamt „Elektrische Wärmepumpen – eine erneuerbare Energie?“
Ein Umweltwärme-Heizungssystem besteht hauptsächlich aus Wärmekollektoren und einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe. Im geschlossenen Kreislaufsystem sorgt die Pumpe dafür, dass der flüssige Wärmeträger die Wärmeenergie von den Kollektoren zur Heizung transportiert. Dieses Prinzip kommt zum Beispiel auch in Kühlschränken zur Anwendung – nur umgekehrt. Wird aus dem Kühlschrank die Wärme herausgepumpt und in den Raum abgegeben, so entzieht die Wärmepumpenheizung der Umwelt Wärme und bringt sie ins Haus.
Wärmepumpen funktionieren nach einem relativ komplexen technischen Prinzip. Am Beispiel einer Erdwärmepumpe lässt es sich vereinfacht folgendermaßen beschreiben:
- Eine spezielle Wärmeträgerflüssigkeit mit sehr niedriger Temperatur durchströmt den Erdkollektor.
- Aus dem wärmeren Erdreich nimmt sie Wärme auf und wechselt dadurch ihren Zustand von flüssig zu gasförmig.
- Dieses Gas wird anschließend von einer Pumpe unter starkem Druck verdichtet. Dadurch erwärmt es sich nochmals stark – so wie auch das Ventil eines Fahrradschlauches beim Aufpumpen heiß wird.
- Nun gibt das heiße Gas die Wärme an das Wasser im Heizungssystem ab und wird wieder flüssig – steht aber immer noch unter hohem Druck.
- Bevor der Wärmeträger erneut in den Kollektor strömt, wird der Druck abgelassen und die Flüssigkeit kühlt sich auf ihre ursprüngliche Temperatur ab.
Da nur Wärmepumpen mit geringem Stromverbrauch energetisch sinnvoll sind, müssen sie sorgfältig geplant und die einzelnen Komponenten aufeinander abgestimmt sein. Die richtige technische Einstellung der Anlage im laufenden Betrieb spielt daher eine wichtige Rolle. Ein Maß für die Effizienz einer Wärmepumpe ist die Jahresarbeitszahl. Sie beschreibt das Verhältnis der Nutzenergie in Form von Wärme zur aufgewendeten Energie in Form von Strom. Um eine Einheit Strom im Kraftwerk zu erzeugen, müssen rund drei Einheiten fossiler Brennstoffe verfeuert werden. Wärmepumpen sind daher nur dann energetisch sinnvoll, wenn sie eine Jahresarbeitszahl höher als drei aufweisen. Besonders effizient sind Grundwasserwärmepumpen, die jedoch nur noch selten genehmigt werden. Aber auch Erdsonden-Wärmepumpen erreichen in der Praxis Arbeitszahlen von 3,5 oder höher. Luftwärmepumpen sind zwar einfacher zu installieren, energetisch aber nicht so wirkungsvoll wie Erdwärmepumpen. Der Grund: Die Außenluft hat im Winter sehr niedrige Temperaturen bis weit unter null Grad. Das Erdreich ist ab einer Tiefe von etwa einem Meter dauerhaft frostfrei. Ab zehn Meter Tiefe herrschen das ganze Jahr nahezu konstant zehn Grad.
Quelle: http://www.zukunft-haus.info/de/projekte/erneuerbare-energien/waermepumpe.html
In einem Nichtwohngebäude soll eine Kombination aus einem BHKW mit Wärmepumpe verbaut werden. Die Wärmepumpe versorgt alle konditionierten Räume mit Wärme und Kälte und der Antriebsstrom kommt vom BHKW. Die entstehende Wärme des BHKWs soll die nicht konditionierten Flächen des Gebäudes mit Wärme versorgen. Kann das System das EEWärmeG erfüllen?
Im Sinne der EnEV gelten bei Nichtwohngebäuden Zonen die beheizt oder gekühlt werden als Konditioniert. Versorgt das BHKW Bereiche mit Wärme sind diese auch entsprechend zu berücksichtigen. Zur Erfüllung des EEWärmeG können die Maßnahmen KWK und Umweltwärme kombiniert werden. Welchen Anteil diese bei Ihrem haben können wir ohne genaue Kenntnis des Projekts haben.
Wie wird eine Wärmepumpe in einer Abluftanlage bewertet? Der Wärmerückgewinnungsfaktor liegt bei 0,75 und kann somit 50% des anfallenden Wärmebedarfs decken. Ist durch die Deckung und das Nutzen der Wärmepumpe das EEWärmeG erfüllt?
Diese Maßnahme stellt eine Ersatzmaßnahmen nach EE WärmeG § 7 Nr. 1dar. Die Ersatzmaßnahme gilt als solche, wenn Anhang IV. (Abwärme EEWärmeG) 2. a und b erfüllt sind. Anhang IV. (Abwärme EEWärmeG) 2. a) der Wärmerückgewinnungsgrad muss mindestens 70 % und b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 betragen.
Umweltwärme ist Wärme, die Luft oder Wasser entnommen wird. In Abgrenzung zur Abwärme muss es sich –vereinfacht ausgedrückt- um natürliche Wärmequellen handeln. Hinter dem Begriff Geothermie versteckt sich Erdwärme, also Wärme, die aus dem Erdinneren kommt. Je nach Tiefe der Bohrung unterscheidet man zwischen tiefer Geothermie und erdoberflächennaher Geothermie. Während die tiefer gelegenen Erdschichten Wärme mit hohen Temperaturen bergen, muss die erdoberflächennahe Erdwärme mit Hilfe einer Wärmepumpe auf das gewünschte Temperaturniveau angehoben werden. Die Wärmepumpe muss allerdings mit fossilen Brennstoffen (meist Gas) oder mit Strom betrieben werden.
Wer Erdwärme oder Umweltwärme nutzt, muss seinen Wärmebedarf zu mindestens 50 Prozent daraus decken. Das Gesetz stellt aber auch hier gewisse ökologische und technische Anforderungen, z.B. bestimmte Jahresarbeitszahlen beim Einsatz von Wärmepumpen, was den umweltverträglichen Einsatz der Technologien gewährleisten soll. Die Jahresarbeitszahl beschreibt das Verhältnis von eingesetzter Energie (gas oder Strom) und gewonnener Energie (Wärme), somit also die Effektivität der Wärmepumpe. Um genau das nachvollziehen zu können, muss die Wärmepumpe grundsätzlich über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen.
Quelle: Bundesumweltministerium, http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/40704/#33h
Anlagen, in denen gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt wird, werden allgemein als Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) bezeichnet. Erfolgt die gekoppelte Strom- und Wärmeerzeugung in einer kleineren, kompakten Anlage und nicht in einem großen Heizkraftwerk, dann spricht man von Blockheizkraftwerken (BHKW).
BHKWs eignen sich grundsätzlich überall dort, wo Strom und Wärme gleichzeitig benötigt werden. Abhängig von Typ und Größe kann das in Wohnsiedlungen der Fall sein, aber auch in Industriebetrieben. Prädestiniert für ihren Einsatz sind z.B. Bäder, Schulen, Kitas, Pflegeheime, Krankenhäuser und andere öffentliche Gebäude.
Quelle: http://www.thema-energie.de/energie-erzeugen/blockheizkraftwerke/blockheizkraftwerke.html
Um einen wirtschaftlich sinnvollen Einsatz eines BHKWs zu ermöglichen, müssen lange Laufzeiten des Gerätes realisiert werden. Ein länger BHKW läuft, also Storm und Wärme produziert, desto eher amortisiert es sich. Bei der Auslegung steht bis auf Ausnahmen (z. B. Notstromversorgung) die Wärme im Vordergrund. BHKWs werden wärmegeführt betrieben.
Die thermische Leistung wird so bemessen, dass auch in Schwachlastzeiten die Wärme noch abgenommen werden kann. Um mindestens 4000 Stunden Laufzeit zu erreichen, kann man für die Gebäudebeheizung überschlagweise etwa 10 % der Leistung des Heizkessel als thermische Leistung des BHKWs annehmen.
Da sich ein BHKW im Wesentlichen über die vermiedenen Strombezugs kosten rechnet (und nicht über eine Einspeisevergütung), muss auch der Verbrauch an elektrischer Energie im Objekt berücksichtigt werden.
Die technischen Anforderungen des Wärmegesetzes verlangen, dass die eingesetzte KWK-Anlage eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne der europäischen Richtlinie 2004/08/EG ist, also insbesondere mindestens 10% Primärenergie einspart. Für kleinere KWK-Anlagen unter 1 Megawatt Leistung genügen auch geringere Primärenergieeinsparungen.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf BHKW, in denen gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden, da hier eine Überschneidung der Erfüllung der Nutzungspflicht mittels Biogas und mittels der Ersatzmaßnahme KWK möglich ist. Unbeschadet dessen können auch BHKW, in denen flüssige Biomasse (z.B. Pflanzenöle) oder feste Biomasse (z.B. Pellets, Holzhackschnitzel) verfeuert werden, zur Erfüllung der Nutzungspflicht des EEWärmeG eingesetzt werden (siehe Was gilt für Pflanzenöle?).
Was die mengenmäßige Erfüllung der Nutzungspflicht angeht, so muss nach dem Gesetz unterschieden werden, ob die KWK-Anlage (a) ausschließlich mit Biogas, (b) ausschließlich mit Erdgas oder (c) mit einer Mischung aus Biogas und Erdgas befeuert wird. Im Fall (a) handelt es sich um den Einsatz einer erneuerbaren Energie, im Fall (b) um die Ersatzmaßnahme KWK, im Fall (c) um die Kombination der Ersatzmaßnahme KWK mit dem Einsatz von Biogas.
Fall (a): Die Nutzungspflicht ist erfüllt, sofern mindestens 30% des Wärmeenergiebedarfs aus der hocheffizienten KWK-Anlage gedeckt wird.
Fall (b): Die Nutzungspflicht ist erfüllt, sofern mindestens 50% des Wärmeenergiebedarfs aus der KWK-Anlage gedeckt wird.
Fall (c): Sofern zwischen 30 und 50% des Wärmeenergiebedarfs aus der KWK-Anlage gedeckt werden sollen, wird die Menge des Biogases, die in der KWK-Anlage zusammen mit Erdgas mindestens zu verfeuern ist, in Abhängigkeit des Deckungsanteils der KWK-Anlage am Wärmeenergiebedarf bestimmt. Die Nutzungspflicht ist in jedem Fall erfüllt, sofern mindestens 50% des Wärmeenergiebedarfs aus der KWK-Anlage gedeckt wird (siehe Fall b).
Hierzu drei Beispiele:
1. Eine gasbetriebene KWK-Anlage deckt zu 30% den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes, die restlichen 70% werden durch einen Gasbrennwertkessel bereitgestellt. Wird diese KWK-Anlage mit Biogas betrieben, so ist die Nutzungspflicht erfüllt. Wird die KWK Anlage mit Erdgas betrieben ist die Nutzungspflicht zu 30/50= 60 % erfüllt. Um die Nutzungspflicht zu 100 % zu erfüllen, muss eine Kombination mit anderen zugelassenen Wärmeerzeugern realisiert werden, z.B. durch eine zusätzliche biogasbetriebene KWK-Anlage, die zu 12 % (entspricht 40 % der Pflichterfüllung) den Gesamtwärmebedarf deckt.
2. Eine gasbetriebene KWK-Anlage deckt zu 40% den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes, die restlichen 60% werden durch einen Gasbrennwertkessel bereitgestellt. Mit 40% Wärmedeckung über die KWK-Anlage ist die Nutzungspflicht (in Höhe von 50%), wenn ausschließlich Erdgas verbrannt wird, noch nicht komplett erfüllt, sondern nur zu 40/50=80%. Soll dieser KWK-Anlage nun Biogas beigemischt werden, dann liegt der notwendige Biogasanteil bei 37,5% und der Erdgasanteil bei 62,5%. Damit werden 50% der Nutzungspflicht über Biogas erfüllt (37,5% von 40% sind 15% Biogas-KWK-Wärme am Gesamtwärmebedarf, dies entspricht 50% des Pflichtanteils von 30% für Biogas) und die restlichen 50 % der Nutzungspflicht über Erdgas (62,5% von 40% sind 25% am Gesamtwärmebedarf, entspricht 50% des Pflichtanteils für fossile KWK). Werden die KWK-Anlage und der Gasbrennwertkessel gemeinsam, ohne differenzierte Mengenmessung, durch einen Gasanschluss beliefert, so muss in diesem Fall der Anteil des Biogases so hoch sein, dass unter Berücksichtigung des anlagenspezifischen thermischen Wirkungsgrades der eingesetzten KWK-Anlage und des Brennwertkessels 15% Biogas-KWK-Wärme erzeugt wird.
3. Eine gasbetriebene KWK-Anlage deckt (wie in 1) zu 40% den Wärmeenergiebedarf eines Gebäudes. Die restlichen 60% werden jetzt aber nicht durch einen gasbetriebenen Brennwertkessel, sondern durch einen Öl-Brennwertkessel bereitgestellt. In diesem Fall gelten die Aussagen hinsichtlich des Mindestanteils des Biogases von 37,5% Biogas im Gasgemisch wie in Fall 1. Das bezogene Gas enthält in diesem Fall 37,5% Biogas.
Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Rahmen eines Neubausiedlungsprojekts ist geplant, in einem Gebäude mit hohem Stromverbrauch ein BHKW stromgeführt zu installieren. Durch die Stromführung der Anlage kann der Wärmeenergiebedarf von dem gesamten Gebäude gedeckt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit weitere Gebäude in direkter Nachbarschaft teilweise bis zur Erfüllungsquote mit Wärmeenergie zu beliefern. Wird das EEWärmeG für das Gebäude mit dem BHKW erfüllt und wie werden die Nachbargebäude bewertet?
Nach § 7 Nr. 1 b) des EEWärmeG gilt die Deckung des Heizwärmebedarfs zu mindestens 50 % unmittelbar aus KWK-Anlagen als Ersatzmaßnahme. Welche Anforderungen an die KWK-Anlage gestellt werden ist in Anlage V des Gesetzes geregelt. Werden mehrere Gebäude mit Nahwärme versorgt ist dies eine Quartierslösung nach § 6 Versorgung mehrerer Gebäude. Hierzu steht in der Begründung zu dem Gesetz: Die Nutzungspflicht kann dadurch erfüllt werden, dass der Verpflichtete oder die Verpflichteten insgesamt über Gemeinschafts- oder quartiersbezogene Lösungen ihren Wärmebedarf in dem vom Gesetz vorgegebenen Umfang decken, auch wenn isoliert betrachtet nicht jedes in die Lösung einbezogene Gebäude die Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist also, dass der oder die Eigentümer zusammen so viel Wärme aus Erneuerbaren Energien nutzen, wie sie das ohne die Möglichkeit der quartiersbezogenen Lösung in der Summe der einzelnen Verpflichtungen hätten tun müssen. In solchen Fällen ist auch eine Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien und KWK-Anlagen nach den Regeln des § 8 zulässig. Die Plicht gilt also für alle Gebäude erfüllt, wenn der Anteil am Gesamtwärmebedarf der Häuser zu 50 % mit einer KWK-Anlage erzeugt wird.
Nutzungsbedingungen
Verwendung aller Inhalte – auch auszugsweise – nur unter Nennung der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) als Quelle.
