Novellierung der Immissionsschutzverordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) hat vorrangig das Ziel, die Anforderungen an  Feuerungsanlagen dem Stand der Technik anzupassen. Die Reduzierung von Staubemissionen steht dabei im Mittelpunkt der Novellierung.

Die zielt insbesondere auf Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe ab Erstmalig werden Einzelraumfeuerungsanlagen, mit weitreichenden Ausnahmen für den privaten Bereich, von der Verordnung erfasst.

Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten abhängig von den eingesetzten Brennstoffen Grenzwerte für Staubemissionen von 0,06 bis 0,1 g/m³, wobei insbesondere für Festbrennstoffe der Kategorie 5a (Presslinge in Form von Holzbriketts und Holzpellets), der Grenzwert von 0,06 g/m³ gilt. Bei Einzelraumfeuerungsanlagen kann die Einhaltung der Grenzwerte durch einen Herstellernachweis oder durch Begutachtung durch den Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

Ab dem 01.01.2015 gelten für alle Anlagen einheitliche Grenzwerte von 0,02 g/m³. Dieser Übergangszeitraum berücksichtigt, dass noch weitere technische Entwicklungen bei der Verbrennung zur Einhaltung des Grenzwerts notwendig sind.

Von dieser Übergangsregelung ausgenommen sind folgende Einzelraumfeuerungsanlagen: 

  • Anlagen zur ausschließlichen Zubereitung von Speisen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
  • Anlagen zur Wärmeversorgung, die ausschließlich durch diese Anlagen erfolgt,
  • offene Kamine und Grundöfen, d. h. handwerklich erstellte Anlage, bestehend aus einem Brennraum und nachgeschalteten keramischen Heizzügen und
  • Anlagen, die vor dem 01.01.1950 gebaut oder errichtet wurden.

Ein weiterer Punkt der Novellierung umfasst veränderte Überwachungszeiträume/ Informationspflichten. Einzelraumfeuerungsanlagen sollen im Rahmen der Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz durchschnittlich alle 3,5 Jahre auf ihren technischen Zustand überprüft werden.

Bei neuen Öl- und Gasheizungen wird die jährliche Überwachung in den ersten 12 Jahren in einem Dreijahresturnus umgewandelt. Anschließend wird eine zweijährliche Überwachung notwendig. Für Festbrennstoffanlagen werden ab einer Nennwärmeleistung von 4 kW nun zweijährliche Überwachungen notwendig, bei automatisch kalibrierenden Anlagen beträgt die Überwachungsfrist fünf Jahre.