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Verschärfte Anforderungen an Gebäude und den Energieausweis
Die neue Europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Energy Performance of Buildings Directive, EPBD) ist am 8.Juli.2010 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung der EPBD durch die Energieeinsparverordnung (EnEV). Die derzeit gültige Fassung, die EnEV 2009, muss somit bis zum 9. Juli 2012 angepasst werden.
Die Deutsche Energie-Agentur GmbH hat die wichtigsten Änderungen der EPBD auf ihrer Internetseite zusammengefasst:
1. Der Energiekennwert muss in kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen künftig veröffentlicht werden. Bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages muss Käufern bzw. Mietern der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden.
2. Der Energieausweis muss zukünftig zwei Maßnahmenpakete beinhalten. Ein Paket soll konkrete Maßnahmen für eine umfassende Sanierung enthalten, das andere Paket Vorschläge für einzelne Bauteile, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können.
3. Alle Mitgliedsstaaten müssen ein unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise implementieren. Dieses Kontrollsystem kann auch von unabhängigen Institutionen übernommen werden und muss Stichproben der ausgestellten Energieausweise beinhalten.
4. Sicherzustellen ist weiterhin, dass Energieausweise in unabhängiger Weise von qualifizierten und/oder zugelassenen Experten ausgestellt werden. Zudem soll eine regelmäßig aktualisierte Liste von Energieausweisaustellern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
5. Die Aushangpflicht für Energieausweise wird erweitert. Zukünftig muss der Energieausweis in allen öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ausgehängt werden, sofern die Nutzflächen >500m² (bisher 1000m²) sind. Ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m².
6. Ab Anfang 2021 sollen alle Neubauten als Niedrigstenergiegebäude („nearly zero-energy building“) errichtet werden. Bei Niedrigstenergiegebäuden liegt der Energiebedarf fast bei null. Ab 2019 gilt dies schon für neue Gebäude, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden.