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Energieliefer-Contracting
Beim Energieliefer-Contracting besteht für die Wärme- bzw. Stromlieferung kein separater Vertrag mehr zwischen der Bundeseinrichtung und einem Energieversorgungsunternehmen. Der Contractor tritt an die Stelle des bisherigen Energielieferanten und übernimmt die Zuständigkeit für die Energieversorgung. Hier steht die Energielieferung – und damit die konsumtive Ausgabe – eindeutig im Vordergrund. Die Zahlungen an den Contractor werden deshalb im Titel 517.1 veranschlagt. Eine Verpflichtungsermächtigung ist nicht erforderlich.

