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Kommunen und Länder
Die Durchführung von Energie-Contracting in öffentlichen Liegenschaften ist haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässig. Wesentliche Voraussetzung ist die Durchführung eines Anbieterwettbewerbs im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung unter Beachtung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen.
Die konkrete haushaltsrechtliche Handhabung von Energie-Contracting in Landes- und kommunalen Liegenschaften wird in den 16 Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Weiterhin muss zwischen den beiden Modellen Energiespar-Contracting und Energieliefer-Contracting unterschieden werden.
Haushaltsrechtlich relevant sind insb. folgende Punkte:
- Erfordernis einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung
- Veranschlagung von Zahlungen im Haushalt
- Auswirkungen von Contracting auf den Kreditrahmen öffentlicher Körperschaften
- Handhabung der Finanzierungsform Forfaitierung
Die dena arbeitet an einer Übersicht zu haushaltsrechtlichen Anforderungen an die Durchführung von Contracting-Projekten. Eine Zusammenstellung der Anforderungen in den 16 Bundesländern soll in 2007 veröffentlicht werden.

