Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten regelt bei zentraler Beheizung und Warmwasserbereitung von Gebäuden die Verteilung der Kosten auf die Gebäudenutzer entsprechend ihres jeweiligen Energieverbrauchs. Des weiteren werden die Pflicht zur Verbrauchserfassung, sowie die Ausstattung mit technischen Einrichtungen zur Verbrauchserfassung geregelt.
Die HeizkostenV findet keine Anwendung bei Wohngebäuden, die über nur zwei Wohnungen verfügen, von denen eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird. Hinsichtlich der Heizwärme gilt so ebenso nicht für Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime und vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile.
Die Verordnung soll die Nutzer zur Energieeinsparung anhalten, indem ein wesentlicher Anteil der zu abzurechnenden Kosten vom erfassten Verbrauch des Nutzers abhängig sein muss. Sie hat insoweit Vorrang vor etwaigen anderen Regelungen in Mietverträgen. Ferner soll durch Anpassungen aufgrund des technischen Fortschritts und geänderter Rahmenbedingungen ein höheres Einsparpotenzial ausgeschöpft werden.
HeizkostenV zum Nachlesen
Die Verordnung wurde erstmals 1981 erlassen. Geltender Rechtsstand ist die Fassung vom 5. Oktober 2009.